Vornehmlich, wenn Immobilien versteigert werden, wird ein Ausbietungsverfahren relevant. Es tritt in unterschiedlichen Formen auf. So gibt es die Ausbietungsgarantie und die Ausfallverhütungsgarantie.
Garantie beim Ausbietungsverfahren vermeidet Wertvernichtung
- Zwangsversteigerungen von Immobilien sind oft mit hohen Wertverlusten verbunden. Um die Verschleuderung von Immobilienwerten zu verhindern, kann sich ein Garant dazu verpflichten, selbst ein Gebot in einer dem Betrag nach bestimmten Mindesthöhe im Versteigerungstermin abzugeben. Mit der Vereinbarung soll insbesondere einem Gläubiger ein möglichst hoher Erlös gesichert werden. Je höher der Erlös in der Zwangsversteigerung ausfällt, desto geringer ist auch die Rechtsverbindlichkeit des Schuldners.
- Die Verpflichtung ist dann erfüllt, wenn der Garant ein in der vereinbarten Mindesthöhe entsprechendes Gebot oder wenn ein Dritter ein höheres Gebot abgegeben hat.
- Die Verpflichtung zur Abgabe eines Gebotes in einem solchen Ausbietungsverfahren bedeutet, dass der Garant das Grundstück erwerben muss, sofern ihm aufgrund seines Gebotes der Zuschlag erteilt wird.
- Da sich der Garant verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, bedarf die Ausbietungsgarantie der notariellen Beurkundung (§ 313 BGB).
Bei der Ausfallverhütungsgarantie wird der Wertverlust ersetzt
- Bei der spezielleren Ausfallverhütungsgarantie verpflichtet sich der Garant, dem Gläubiger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm entsteht, wenn in dem bevorstehenden Versteigerungstermin nicht ein Gebot in einer bestimmten Mindesthöhe abgegeben wird.
- Bei dieser Art des Ausbietungsverfahrens übernimmt der Garant keine Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Immobilie. Es bedarf insoweit auch keiner notariellen Beurkundung, ist angesichts des Ausschlusses eventueller Risiken aber unbedingt zu empfehlen.
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