Alle Kategorien
Suche

Häuser ersteigern - so bieten Sie in einer Zwangsversteigerung mit

Bei einer Zwangsversteigerung können Sie ein Haus ersteigern.
Bei einer Zwangsversteigerung können Sie ein Haus ersteigern.
Manchen ist nicht ganz geheuer angesichts der massiven Staatsverschuldung und der Bankenkrise. Wer Vermögen hat, legt es heutzutage ganz gerne in Gold an. Aber auch der Erwerb von Häusern ist attraktiv. Häuser haben gegenüber Wohnungen in Mehrfamilienhäusern den Vorteil, dass Sie sich gegebenenfalls nicht unbedingt mit Miteigentümern rumschlagen müssen und außerdem der wirklich vertrauenserweckende Wert, der Grundstückswert, leichter für jene finanzielle Ruhe sorgt, die so mancher sich wünscht. Daher lohnt es sich zu wissen, wie man Häuser auf einer Zwangsversteigerung ersteigern kann.

Bei einer Zwangsversteigerung mit bieten und ein Haus ersteigern

  1. Suchen Sie sich ein geeignetes Objekt bequem online: über die Website www.zvg-portal.de können Sie bundesweit suchen. Über dieses Portal erfahren Sie den Verkehrswert, den Versteigerungstermin, können oft das Gutachten kostenfrei einsehen und erfahren auch, wenn ein Termin aufgehoben wird. Die Amtsgerichte Berlins bieten z.B. Einfamilienhäuser mit Verkehrswerten von 100 000 bis 250 000 Euros.
  2. Sie können Ihr Gebot nur während des Versteigerungstermins abgeben.
  3. In der Regel müssen Sie eine Anzahlung (als Sicherheit), die sich auf 10 Prozent des Verkehrswerts, den der vom Gericht bestellte Gutachter festlegt, leisten. Sie können die Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft, einen Bundesbankscheck oder einen Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts, das dazu berechtigt ist in Deutschland Bankgeschäfte abzuwickeln, erbringen. Sie können keinen Privatscheck verwenden. Sie müssen darauf achten, dass Sie sich den Scheck nicht früher als drei Tage (Werktage) vor dem Termin der Versteigerung ausstellen lassen.
  4. Sie können die geforderte Geldzahlung auch an eine Kasse überweisen, die in der Regel auf den Webseiten des versteigernden Gerichts angegen ist. Das für den Bezirk Mitte in Berlin zuständige Amtgericht verlangt z.B. den Eingang der Zahlung spätestens eine Woche vor dem Termin der Versteigerung. Die Kasse meldet dann dem Gericht, dass Sie die Sicherheitsleistung erbracht haben. Seit dem 16. Februar 2007 können Sie die Sicherheitsleistung nicht mehr bar zahlen.
  5. Sie müssen sich am Versteigerungstermin mit einem gültigen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) legitimieren. Mit öffentlich beglaubigter Vollmacht können Sie auch für einen nicht anwesenden Dritten bieten.
  6. Gehen Sie am besten einmal oder mehrere Mal zu Zwangsversteigerungsterminen, um sich mit dem Prozedere vertraut zu machen. Das geringste Gebot erfahren Sie im Versteigerungstermin, außerdem welche Rechte Sie gegebenenfalls übernehmen müssen.
  7. Sie haben mindestens 30 Minuten Zeit zu bieten. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Es wird so lange geboten, wie Bieterinteresse erkennbar ist. Fangen Sie nicht mit Ihrem Maximalgebot an, sondern bieten Sie in Etappen, in unregelmäßigen Bietschritten, damit man nicht voraussehen kann, wie Sie bieten werden.
  8. Sie sollten eisern an Ihrem zuvor dank nüchterner Überlegung festgesetzten Maximalgebot festhalten. Ratsam wäre es für Sie gegebenenfalls einen Bekannten oder Freund mitzunehmen, der Sie im Zaum hält, wenn Sie die Bieterwettlust außer Kontrolle geraten lässt. Zwar bekommen Sie die Objekte deutlich günstiger als auf dem freien Markt, sechzig oder siebzig Prozent des Verkehrswertes ist durchaus drin, aber es kommt auch vor, dass sich Bieter gegenseitig hochschaukeln und der Verkehrswert überschritten wird. Auch sollten Sie beachten, dass die von den gerichtlich bestellten Gutachtern festgelegten Verkehrswerte nicht immer nachvollziehbar sind. Fragen Sie sich genau, was Ihnen das Haus, das Sie ersteigern möchten, wert ist. 
  9. Kalkulieren Sie auch mit ein, dass Sie neben dem Gebot die gerichtlichen Kosten für die Zuschlagsserteilung, die Kosten für die Grundbucheintragung sowie die Grunderwerbsteuer (4,5 Prozent vom Meistgebot) zu zahlen haben, wenn Sie Ersteher werden. Wollen die Bieter nicht mehr als ein Fünftel des Verkehrswerts für ein Haus ausgeben, muss das Gericht den Zuschlag versagen.Werden zwischen fünfzig und siebzig Prozent geboten, kann der Gläubiger verlangen, dass der Zuschlag nicht erteilt wird.
  10. Wenn Sie den Zuschlag als Meistbietender bekommen, geht das Haus damit in Ihr Eigentum über. Eine notarielle Beurkundung ein Grundbucheintrag sind dazu nicht notwendig.
  11. Rechnen Sie vom Gebot die geleistete Sicherheit ab, um zu wissen, wieviel Sie noch zahlen müssen bis spätestens zum sogenannten Termin der Verteilung. Für jeden Tag, den Sie mit der Zahlung warten, müssen Sie 4 Prozent Zinsen (jährlich) mehr zahlen. Sie können den fälligen Betrag aber auch bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegen. Dann endet die Verzinsungspflicht schon vor dem Verteilungstermin.

Ein Haus per Zwangsversteigerung zu erwerben, ist oft riskant. Entdecken Sie Mängel, haftet niemand dafür. Auch können Sie die Ersteigerung nicht mehr rückgängig machen. Da die Gutachten oft nicht alle wünschenswerten Informationen bieten, sollten Sie diese Umstände bei der Festlegung Ihres Gebots mit einrechnen.

Teilen: