Die Arbeitslosenversicherung ist eine Versicherung. Als Arbeitnehmer sind Sie also auch Versicherungsnehmer. Wie bei anderen Versicherungen, haben Sie die Obliegenheit, unnötige "Schadensfälle" zu vermeiden. Haben Sie sich "versicherungswidrig" verhalten, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Das Gesetz erlaubt nur enge Ausnahmen (§ 144 SGB III).
Ihr versicherungswidriges Verhalten bedingt eine Sperre
Problemlos ist lediglich der Fall, dass der Arbeitgeber Sie ordentlich kündigt. Dann haben Sie sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld kann in bestimmten Fällen für eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen entfallen. Eine solche Sperrzeit droht ihnen dann, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen (Eigenkündigung). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat. Auch ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit nach sich ziehen.
- Die Sperrzeit beträgt bis zu 12 Wochen. Ihr Anspruch lebt nach deren Ablauf in vollem Umfang wieder auf und besteht für die volle Anspruchsdauer. Er wird also nicht bezogen auf die gesamte Anspruchsdauer um 12 Wochen gekürzt. Die Sperrzeit verschiebt Ihren Anspruch nach hinten. Sie stehen aber anfangs ohne Geld da. Die Sperrfrist kann in Ausnahmefällen verkürzt werden (§ 144 III SGB III).
- Ihre Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung beginnt, wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Monat überschreiten. Vorher haben Sie keinen Arbeitslosengeldanspruch. Sie brauchen sich nicht beim Arbeitsamt zu melden. Eine Meldung macht aber Sinn, wenn Sie arbeitssuchend sind. Teilzeitbeschäftigte gelten als vollwertige Arbeitnehmer.
Beachten Sie, dass Sie spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsamt informieren müssen. Erfolgt die Kündigung kurzfristig, müssen Sie binnen drei Tagen handeln (§ 38 SGB III). Andernfalls riskieren Sie eine Sperrzeit allein deshalb, weil Sie Ihre Informationspflicht verletzt haben.
Ihre Kündigung sollte handfeste Gründe haben
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht aber dann, wenn Sie einen wichtigen Grund haben, um das Beschäftigungsverhältnis aufzulösen.
- Als wichtigen Grund erkennen das Arbeitsrecht, bzw. Sozialrecht, die Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung an. Auch gesundheitliche Probleme wie Mobbing oder der Nachzug zur Aufrechterhaltung einer Partnerschaft, sind anerkennungsfähig. In diesen Fällen bleiben Ihre Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag ohne Folgen für Ihren Arbeitslosengeldanspruch.
- Eine Sperre droht, soweit Ihr Arbeitgeber aus persönlichen oder verhaltensbedingten Gründen kündigt. Dann haben Sie den Versicherungsfall fahrlässig herbeigeführt.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen
Beim Aufhebungsvertrag darf es nicht so sein, dass Sie eine drohende, offensichtlich unwirksame Kündigung des Arbeitgebers akzeptieren. Sie vereinbaren in diesem Fall, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung einvernehmlich aufgehoben wird.
- Erhalten Sie dann noch eine Abfindung, unterstellt das Arbeitsamt, dass Sie den Leistungsfall versicherungspflichtig herbeigeführt haben. Sie müssen mit einer Sperrfrist rechnen. Erscheint die Kündigung unbegründet, sollten Sie auf der Kündigung bestehen und Kündigungsschutzklage erheben.
- Eine Ausnahme gilt wiederum dann, wenn Sie als Arbeitnehmer eine rechtmäßige Kündigung akzeptieren (z.B. aus betriebsbedingten Gründen). Gleiches gilt, wenn Sie im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens auf Vorschlag des Gerichts einen Prozessvergleich schließen. Kurzarbeit hat als solche keine Auswirkungen.
So sichern Sie Ihr Arbeitslosengeld
- Die Schlussfolgerungen für ein angemessenes Verhalten in einer Kündigungssituation ergeben sich aus den vorgenannten Kriterien. Möchten Sie eine Sperrzeit vermeiden, sollten Sie erst dann eine Eigenkündigung aussprechen, wenn Sie einen sicheren Nachfolgejob haben. Ist dies nicht der Fall, sollte nach Möglichkeit der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen. Vermeiden Sie unbedingt die fristlose Kündigung.
- Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie nicht ohne vorherige rechtliche Beratung abschließen. Dabei sind auch steuerliche Aspekte maßgebend. Es gibt keine Freibeträge mehr. Die Einkommensbesteuerung erfolgt nach der Fünftelregelung. Danach wird das zu versteuernde Einkommen fiktiv auf 5 Jahre verteilt. Der sich ergebende Einjahresbetrag wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
Das Kündigungsrecht ist Teil des Arbeitsrechts. Es ist ausgesprochen komplex. Ohne juristische Beratung ist es kaum durchschaubar. Beachten Sie, dass Sie eine eventuelle Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen nach Kündigungszugang einreichen müssen.
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