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Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht trennen lassen - so geht's

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht müssen nicht zusammenfallen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht müssen nicht zusammenfallen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht sind zwei verschiedene Dinge, und in einzelnen Fällen kann es sein, dass Sie sogar als sorgeberechtigter Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ausüben dürfen.
  • Wenn Sie zum Beispiel der personensorgeberechtigte Elternteil sind, dann zählt zu Ihrem Personensorgerecht grundsätzlich auch das Recht, den Aufenthalt Ihres Kindes bestimmen zu können, vgl. § 1631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Sie können also bestimmen, wo Ihr Kind wohnen soll oder auch, wo es sich aufhalten darf und wie lange. Darunter fallen dann auch die typischen Regelungen, wie lange Ihr minderjähriges Kind abends in der Disco bleiben darf,  welche Freunde es besuchen darf und wann es wieder zu Hause sein muss. 
  • Sie können auch von jedem anderen die Herausgabe Ihres Kindes verlangen, vgl. § 1632 Abs. 1 BGB, also zum Beispiel auch von Ihrem nichtsorgeberechtigten Ex-Partner. 

Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes

  • Nicht immer fallen Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch zusammen, denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann Ihnen im Einzelfall auch entzogen werden, ohne dass Sie dann auch das gesamte Sorgerecht verlieren.
  • Insbesondere, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen, vgl. § 1666 Abs. 1 BGB. Dies ist dann die mildere Maßnahme gegenüber dem Entzug des gesamten Sorgerechts. Sie können also zum Beispiel weiterhin die Vermögenssorge ausüben.
  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird meist auch erst dann vom Sorgerecht getrennt bzw. entzogen, wenn konkrete einzelne Verbote, wie zum Beispiel in ein bestimmtes Land zu reisen, nicht ausreichend wären.
  • Wenn Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, dann kann Ihr Kind vorübergehend in eine Pflegefamilie kommen. Wenn Ihnen jedoch das Sorgerecht noch zusteht, können sich in diesem Fall Probleme mit der Abgrenzung zu den Rechten der Pflegefamilie ergeben.   
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