Zulassung als Zugmaschine
Für die Zulassung von einem ATV müssen in Deutschland einige Voraussetzungen erfüllt werden. Ansonsten ist es nicht möglich, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Wer das ATV als Zugmaschine zulassen möchte, hat zwar mehr Umbauten vor sich. Dafür bleibt die Leistung des Fahrzeuges erhalten.
- Für die Zulassung als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine (LOF) muss das Fahrzeug beispielsweise eine geeignete Anhängevorrichtung besitzen. Diese Anhängevorrichtung muss in der Lage sein, mindestens ein Drittel des Gesamtgewichts der Zugmaschine ziehen zu können. Außerdem muss der Anbau von zusätzlichen Arbeitsgeräten möglich sein.
- Ist das Fahrzeug schwerer als 400 kg, ist außerdem ein Rückwärtsgang Pflicht.
- In Abhängigkeit von der Geschwindigkeit sind zusätzlich bei einer Geschwindigkeit bis zu 40 km/h links bzw. links und rechts ein Rückwärtsspiegel Pflicht, wenn das Fahrzeug schneller als 40 km/h fahren kann.
- Erst, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Fahrzeug als Zugmaschine zugelassen werden.
- Diese Fahrzeuge müssen in ihrer Geschwindigkeit nicht gedrosselt werden. Auch die KFZ-Steuer und die Haftpflicht sind etwas geringer.
ATV als Personenbeförderungsfahrzeug zulassen
Für die Zulassung des ATV als Personenbeförderungsfahrzeug (VKP) sind ebenfalls Umbauten notwendig.
- Diese Fahrzeuge müssen Blinker, einen Rückwärtsgang, Nummernschilder, zwei Spiegel, Brems- und Rücklichter und eine Warnblinkanlage besitzen.
- Diese Art der Zulassung hat den Nachteil, dass bei einer Leistung von über 19 PS in der Geschwindigkeit gedrosselt werden muss. Auch die Haftpflichtversicherung und die KFZ-Steuer sind höher, als bei einer Zugmaschine.
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