Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes sind nicht nur beim Krankentransport beschäftigt, der ASB als Wohlfahrtsorganisation ist u.a. auch Träger von Pflegeeinrichtungen. Sind Sie in einer solchen Einrichtung beschäftigt, hängt Ihr Gehalt wesentlich von den geltenden tarifvertraglichen Regelungen ab.
ASB-Tarifvertrag Württemberg und TV-L
- Der ASB-Tarifvertrag, der 2013 vom Landesverband Baden-Württemberg e.V. des ASB und der Gewerkschaft ver.di als den Tarifvertragsparteien ausgehandelt wurde, regelt insbesondere die Anwendung des sogenannten TV-L - der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder - auf die Beschäftigten des Arbeiter-Samariter-Bundes.
- Neben dem TV-L gibt es auch andere tarifliche Werke, an denen sich manche großen Organisationen orientieren, beispielsweise den TVöD für den Bund bzw. in der Fassung VKA für die Kommunen. Andere Landesverbände des ASB orientieren sich hingegen nicht an Tarifverträgen im originären Sinne, sondern an den sogenannten Arbeitsvertragsbedingungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, in dem auch der ASB Mitglied ist.
- Typisch für diese tariflichen Regelungen ist die Bemessung des Gehaltes anhand der Eingruppierung, die sich jeweils aus der konkret auszuübenden Tätigkeit ergibt. Je höher Sie als Beschäftigter eingruppiert werden, desto höher fällt auch das Gehalt aus.
- Neben den Grundregeln zur Eingruppierung enthält der TV-L beispielsweise auch Regelungen zum Erholungs- und Sonderurlaub, zur regelmäßigen Arbeitszeit, zu Bereitschaftszeiten und zur Teilzeitbeschäftigung.
Wirkung tariflicher Regelungen
- Grundsätzliche Regelungen zu Tarifverträgen finden sich im Tarifvertragsgesetz (TVG). So gilt auch für die tarifliche Regelung des Arbeiter-Samariter-Bundes die sogenannte Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG. Die rechtlichen Normen des Vertrages gelten demgemäß weiter, bis eine andere Abmachung sie ersetzt. Dies kann auch eine arbeitsvertragliche Regelung sein.
- Zu beachten ist auch, dass die tariflichen Regelungen zwischen den Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend gelten, d.h. sie müssen nicht erst noch durch eine einzelvertragliche Regelung umgesetzt werden.
Die ASB-Tarifregelungen in Württemberg haben eine Laufzeit bis 2019. Unter bestimmten Voraussetzungen können Tarifverträge allerdings auch vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden.
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