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Arbeitslosenrechte - das steht Ihnen als Arbeitsloser zu

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Arbeitslose haben auch eine Menge Rechte.
Arbeitslose haben auch eine Menge Rechte. © Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio
Arbeitslose haben in Deutschland eine Menge von Verpflichtungen, die sie zu erfüllen haben. Dabei wird oft übersehen, dass die betreffenden Gesetze den Betroffenen auch viele Rechte einräumen. Welche Arbeitslosenrechte Ihnen bekannt sein sollten, erfahren Sie hier.

Auch Sie dürfen Erwartungen ans Arbeitsamt haben

Ganz egal, ob Sie nun ALG I oder ALG II (Hartz IV) beziehen - einige grundsätzliche Arbeitslosenrechte sollten Ihnen bekannt sein.

  • Sie haben gemäß § 14 SGB I Anspruch auf umfassende und wahrheitsgetreue Beratung über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitsloser.
  • Nach § 60 SGB I haben Sie alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung erheblich sind. Dies beinhaltet aber, dass Sie alle Angaben verweigern dürfen, die für die Leistungsgewährung überhaupt keine Rolle spielen. Außerdem hat auch die Mitwirkungspflicht ihre Grenzen, wie Sie in § 65 SGB I nachlesen können. Insbesondere brauchen Sie nicht mitwirken, wenn "...der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann"
  • Wenn es zu einer Überzahlung der Leistungen gekommen ist, darf das Amt das Geld nicht in jedem Fall zurückfordern. Wenn Sie daran nicht schuld sind, das Geld bereits ausgegeben haben und die Sache schon länger her ist, besteht möglicherweise keine Rückzahlungsverpflichtung mehr. Die Grundlage dafür ist der § 45 SGB X.
  • Wenn Sie einen Antrag auf eine Leistung stellen, so ermittelt die Behörde "von Amts wegen" den Sachverhalt und hat auch alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zu Ihren Gunsten ausfallen.

Es ist sinnvoll, wenn Sie sich mit Arbeitslosenrechten näher beschäftigen. Dazu sollten Sie das erste und zehnte Sozialgesetzbuch gelesen haben.

Arbeitslosenrechte, die bares Geld wert sind

Es ist gar nicht so leicht, den Überblick über die verschiedenen Geldleistungen zu behalten, die Ihnen als Arbeitsloser möglicherweise zustehen.

  • Für Menschen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, ist die Bundesagentur für Arbeit die richtige Anlaufstelle.
  • Arbeitslosengeld 2 ( Hartz IV ) wird vom Jobcenter gezahlt. Bekommen Sie Hartz IV, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld.
  • Wohngeld können Sie beziehen, wenn Sie kein Hartz IV bekommen und Ihre übrigen Einkommen nicht ausreichen. Das Wohngeld wird durch Ihre Kommune gezahlt.
  • Bei Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger steht Ihnen Übergangsgeld zu, sofern Sie keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.
  • Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind und ausbildungsplatzsuchend gemeldet sind, besteht ein Kindergeldanspruch. Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind, reicht es sogar, dass Sie arbeitslos gemeldet sind ( § 32 EStG ).
  • Sie haben Anspruch auf einen "Kinderzuschlag", wenn Ihr Arbeitslosengeld nur knapp über dem Anspruch auf Hartz IV liegt. Dieser wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
  • Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammen ziehen wollen, so spielt das bei Hartz IV im ersten Jahr des Zusammenlebens nur dann eine Rolle, wenn Sie verheiratet sind, gemeinsame Kinder haben oder Kontovollmachten, gemeinsame Versicherungen u.ä. haben. Sie bilden also nach § 7 Abs. 3a SGB II zunächst noch keine Bedarfsgemeinschaft.

Ihre Rechte auf Unterstützung bei der Arbeitssuche

  • Wenn Sie Arbeitslosengeld 1 beziehen, innerhalb von 3 Monaten mindestens 6 Wochen arbeitslos waren und noch nicht vermittelt wurden, haben Sie Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Wenn Sie Hartz IV beziehen, ist der Vermittlungsgutschein eine Kann-Leistung.
  • Zur beruflichen Qualifizierung können Sie von der Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein bekommen. Hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitsberaters.
  • Wenn Sie Hartz IV beziehen und sich selbstständig machen wollen, kann Ihnen "Einstiegsgeld" nach § 16b SGB II gewährt werden. Hierbei handelt es sich um eine "Kann-Leistung": Bekommen Sie Arbeitslosengeld 1, können Sie einen "Gründungszuschuss" bekommen.
  • Als Bezieher von Hartz IV können Sie vom Jobcenter verschiedenste Unterstützung bei der Arbeitssuche bekommen. Diese finden Sie in § 16 SGB II.

Sowohl bei Arbeitslosengeld I als auch bei Hartz IV besteht unter bestimmten Voraussetzungen, dass am Anfang Lohnzuschüsse an Ihren Arbeitgeber gezahlt werden.

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