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Arbeitslos nach Selbstständigkeit - das sollten Sie beachten

Arbeitslosigkeit sollte nicht zu lange dauern.
Arbeitslosigkeit sollte nicht zu lange dauern.
Wenn Sie nach der Selbstständigkeit arbeitslos sind, dann haben Sie nicht in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Als Selbstständiger sollten Sie daher genügend Rücklagen bilden, um auch in Zeiten einer schlechten Auftragslage und damit verbundener "Arbeitslosigkeit" irgendwie über die Runden zu kommen.

Seit einigen Jahren gibt es auch für Selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig weiter gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. In diesem Fall haben Sie nach einer gescheiterten Selbstständigkeit auch Anspruch auf Arbeitslosgengeld I.

Arbeitslos melden nach der Selbstständigkeit

  • Wenn die Aufträge oder Rechnungseingänge nicht mehr reichen, um irgendwie über die Runden zu kommen, müssen Sie sich wohl eingestehen, dass das Projekt Selbstständigkeit erst einmal gescheitert ist.
  • Haben Sie sich vor dem Eintritt in die Selbstständigkeit freiwillig gegen Arbeitslosigkeit weiterversichert, können Sie nun auch Arbeitslosengeld I beziehen.
  • Da die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung nicht vom jeweiligen tatsächlichen Gewinn als Selbstständiger, sondern von einer fiktiven Bezugsgröße berechnet werden, wird auch das Arbeitslosengeld nicht nach dem zuletzt erzielten Gewinn berechnet. Es richtet sich hingegen nach der Qualifikation, die für die ausgeübte Beschäftigung bzw. für die gesuchte Beschäftigung erforderlich ist.
  • Auch wenn Sie sich nicht freiwillig weiterversichert haben, können Sie möglicherweise noch einen Restanspruch auf Arbeitslosgengeld I geltend machen. Dies setzt voraus, dass Sie vor Ihrer Selbstständigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, allerdings die Gesamtzeit des Bezuges nicht ausgeschöpft haben. Seit der Entstehung dieses Anspruchs auf Arbeitslosengeld dürfen allerdings vier Jahre noch nicht verstrichen sein, vgl. § 147 Abs. 2 SGB III.

Die Auftragsflaute selbst überbrücken

  • Wenn Sie als Selbstständiger nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind und auch keinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben, wird Ihnen in der Regel nur ein Anspruch auf ALG II bleiben.
  • Als Selbstständiger sollten Sie daher genügend Rücklagen bilden, um bei einer kurzfristigen Auftragsflaute nicht auf das Jobcenter angewiesen zu sein.
  • Wenn Sie Ihre privaten Ausgaben etwa ein halbes Jahr auch ohne Einkommen finanzieren können, werden Sie als Selbstständiger auch eine zwischenzeitliche "Arbeitslosigkeit" überstehen können.

Wer nach einer selbstständigen Tätigkeit arbeitslos wird, hat meist nur bei einer freiwilligen Weiterversicherung Anspruch auf ALG I.      

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