Grundsätzliche Regeln zum Arbeiten während der Elternzeit
Generell können Arbeitnehmer in Elternzeit trotzdem arbeiten. Allerdings darf die berufliche Tätigkeit maximal 30 Stunden pro Woche betragen. Dies gilt auch für das zweite und dritte Elternzeitjahr, wenn kein Elterngeld mehr gezahlt würde.
Jeder Verdienst während der Elternzeit wird auf das Elterngeld angerechnet. Dabei ist dann die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Einkommen vor der Elternzeit und dem Einkommen während der Elternzeit. In den meisten Fällen lohnt sich also eine Teilzeitbeschäftigung während des Empfangs von Elterngeld nicht. Ein Teilzeitjob ist zumeist nur für diejenigen Eltern während der Elternzeit sinnvoll, die den Anschluss im Beruf aufrecht erhalten wollen.
Neuer Arbeitgeber während der Elternzeit
Eine maximal 30-Stunden-Teilzeitbeschäftigung können Arbeitnehmer in Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber leisten. Dies muss jedoch vier Wochen vor Beginn einer Beschäftigung beim ursprünglichen Arbeitgeber beantragt werden. Sinnvoll kann dies sein, für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer in dieser Zeit beruflich neu orientieren will oder wenn der eigentliche Arbeitgeber sehr weit entfernt ist.
Ein Arbeitnehmer in Elternzeit kann während dieser Zeit auch auf der 30-Stunden Basis eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, die allerdings auch der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Für den Fall allerdings, dass der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen auf den Antrag reagiert, gilt die Zustimmung als erteilt.
Will ein Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies begründen. Ablehnen kann er den Antrag dann, wenn er sowieso dringend jemanden für die entsprechende Position benötigt und die Stelle auch in Teilzeit besetzt werden kann.
Elterngeld, aber keine Elternzeit für Selbstständige
Da Elternzeit nur von Arbeitnehmern beantragt werden kann, fällt sie für Selbstständige aus. Sie können jedoch genauso Elterngeld beantragen. Da sie sich jedoch oftmals nicht für den gesamten Zeitraum des Elterngeldbezuges aus ihrer beruflichen Tätigkeit herausziehen können, müssen sie in diesem Fall auch ihr Arbeitspensum anpassen.
Weil jedoch die Arbeitszeit von Selbstständigen nicht so erfasst werden kann wie bei Angestellten, wird bei ihnen auf das erzielte Einkommen während des Elterngeldbezuges geachtet. Dabei gilt die Grundregel, dass ein Selbstständiger während dieser Zeit maximal 75 Prozent seines Nettoeinkommens vor dem Elterngeldbezug verdienen darf, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben.
Wer in Elternzeit oder beim Bezug von Elterngeld arbeiten möchte, muss Teilzeitgrenzen beachten und wissen, dass die Einkünfte auf das Elterngeld angerechnet werden. Arbeitnehmer müssen es sich von ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen, wenn sie während der Elternzeit für einen anderen Arbeitgeber oder aber selbstständig arbeiten wollen.
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