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Anwaltskosten bei einer Beratung - Wissenswertes zur Abrechnung einer Erstberatung

Guter Rat muss nicht teuer sein.
Guter Rat muss nicht teuer sein.
Guter Rat kann teuer sein, muss es aber nicht. Welche Anwaltskosten bei einer Beratung anfallen, kann durch Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant geregelt werden. Werden keine individuellen Stundensätze vereinbart, rechnet eine Anwältin oder ein Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, das die Gebührenhöhe regelt.

Manchmal genügt ein guter Rat, um bei einem juristischen Problem oder einer rechtlichen Auseinandersetzung einen entscheidenden Schritt weiterzukommen. Wird das Honorar für ein erstes Beratungsgespräch nicht zwischen Mandant und Anwältin ausgehandelt und in einer individuellen Gebührenvereinbarung geregelt, sieht das RVG hierfür einen Höchstsatz vor. Dadurch sind die Anwaltskosten bei einer Erstberatung transparent.

Regelung der Anwaltskosten für eine erste Beratung

  • Gem. § 34 Abs. 1 RVG kann zwischen Mandant und Anwältin u. a. dann eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden, wenn es um eine mündliche Auskunft oder einen schriftlichen Rat geht, wobei diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit steht und das RVG nichts anderes vorsieht.
  • Wird eine solche Gebührenvereinbarung nicht geschlossen, und ist der Mandant Verbraucher und nicht Unternehmer, dann sieht § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG für ein erstes Beratungsgespräch einen Höchstsatz von 190 Euro vor. Diese Gebühr ist allerdings eine Netto-Gebühr, gem. Nr. 7008 VV-RVG fallen auf alle Gebühren noch die Umsatzsteuern an, also auch auf die Höchstgebühr für die Erstberatung von 190 Euro.
  • Die Umsatzsteuer würde nur dann nicht erhoben werden, wenn der Anwalt als Kleinunternehmer auftritt und die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Hiermit ist jedoch in der Regel kaum zu rechnen.
  • Entsteht aus der ersten Beratung dann ein umfangreicher Fall, der von der Anwältin weiter vertreten wird, ist die Gebühr für die Beratung bzw. Erstberatung auf die weiteren Gebühren anzurechnen, vgl. § 34 Abs. 2 RVG. 

Kostentransparenz beim der anwaltlichen Beratung

  • Dadurch, dass sich die Höhe der Gebühren in der Regel nach dem Gebührenstreitwert bemisst bzw. eine Gebührenvereinbarung zwischen Mandant und Anwältin getroffen werden kann, sind Anwaltsgebühren relativ transparent.
  • Trotzdem empfiehlt es sich, den Anwalt in einem ersten Gespräch auch nach den Kosten einer weiteren Mandatsbetreuung zu fragen. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant sollte nicht unter für den Mandanten unerwarteten Kosten leiden.

Anwaltskosten können je nach Streitwert auch sehr hoch ausfallen. Für ein erstes Beratungsgespräch sind sie jedoch für Verbraucher auf 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer limitiert.  

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