Wenn Rechnungen nicht bezahlt werden, ist das für die Gläubiger ärgerlich. Diese können sich dann an Inkasso-Unternehmen wenden, was für den Schuldner mit sehr hohen Kosten verbunden sein kann.
Rechnungen, Mahnungen & Co
Es ist allgemein bekannt, dass ein in Verzug geratener Schuldner den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
- In Verzug können Sie mit und ohne Mahnung geraten. Letzteres würde beispielsweise eintreten, wenn ein konkretes Fälligkeitsdatum vereinbart wurde oder Sie eine Nichtzahlung erklären.
- Erhalten Sie eine Mahnung, erhöht sich der Schuldbetrag um Mahngebühren. Deren Höhe wird gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Laut Rechtsprechung werden für einzelne Mahnstufen Gebühren von 2,50 bis 10 Euro anerkannt. Beauftragt ein Gläubiger ein Inkasso-Institut mit der Forderungseintreibung, erhöht sich der Betrag um Mahngebühren und um weitere Inkasso-Gebühren.
Welche Gebühren Inkasso-Firmen verlangen dürfen
- Ein Inkasso-Institut darf seit der Verkündung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (11/2013) Maximalgebühren verlangen, die sich an denen der Rechtsanwälte orientieren. Bis zu einem Gegenstandswert von 500 Euro darf der Gesamtbetrag eine Grenze von 148 Euro nicht überschreiten. Die reine Inkasso-Gebühr beträgt 104 Euro. Den Rest bilden eine Auslagenpauschale von maximal 20 Euro und die Mehrwertsteuer.
- Damit ein Inkasso-Büro Gebühren beanspruchen darf, muss die Rechtmäßigkeit der Forderung zweifelsfrei gegeben sein.
- Wird zusätzlich außergerichtlich ein Anwalt eingeschaltet, müssen Sie die Kosten nicht zweimal in voller Höhe tragen. Die genaue Belastung ist vom Einzelfall abhängig. Es empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachmann. Hierbei können allerdings weitere (hohe) Kosten entstehen.
Auf Schadensersatz klagen
- Wenn Sie auf Schadensersatz klagen möchten, müssen Sie einen tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen. Am einfachsten nachweisbar sind Ihre Anwaltskosten, wenn Sie einen Anwalt einschalten, um gegen eine unberechtigte Inkasso-Forderung vorzugehen.
- Haben Sie unglücklicherweise eine Inkasso-Rechnung beglichen, die so nicht richtiggestellt oder nicht berechtigt war, verlangen Sie den entsprechenden Betrag zurück. Bei Einschaltung eines Anwalts kommen dessen Gebühren hinzu.
- Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, kann ein Klageverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg versprechen. Es gibt bereits gerichtliche Entscheidungen, bei denen Abzock-Anwälte zu Schadensersatz und Kostenübernahme verurteilt worden sind.
- Befindet sich der Firmensitz im Ausland, ist der Klageweg um einiges schwieriger. Ohne Anwalt läuft dann generell nichts. Meist dauert das Verfahren lange. Die ausländische Rechtsprechung bildet einen zusätzlichen Risikofaktor.
Sich gegen unseriöse Inkasso-Büros wehren
- Verbraucherschützer empfehlen Ihnen, bevor Sie mit dem Klagen auf Schadensersatz beginnen, sich mit kostenfreien Mitteln gegen die Machenschaften bestimmter Inkasso-Firmen zu wehren. Dazu können Sie den Bundesverband der Inkasso-Unternehmen um Hilfe bitten oder Beschwerde bei dem Kreditinstitut einlegen, bei dem das Geschäftskonto der Abzocker unterhalten wird. Im besten Fall kündigt die Bank entsprechende Konten.
- Sie sollten nicht davor zurückschrecken, Strafanzeige zu erstatten. Gehen Sie zur Gegenoffensive über, wenn Sie durch Inkasso-Büros mit nicht berechtigten Forderungen erpresst werden. Die Staatsanwaltschaften verfolgen derartige Anzeigen nicht unbedingt vorrangig, doch bei zunehmender Zahl der Anzeigen müssen sie aktiver dagegen vorgehen. Mit Gerichtskosten müssen Sie als Verbraucher bei einer Strafanzeige nicht rechnen. Eine Strafanzeige ist grundsätzlich kostenfrei.
- Das gilt nicht für den Fall, wenn Sie ein Inkasso-Unternehmen auf Schadensersatz verklagen. Denn es besteht hierbei das Kostenrisiko der anwaltlichen Vertretung. Unter Umständen, beispielsweise bei einem Vergleich oder Prozessverlust, können Gerichtskosten dazukommen. Mit einer Rechtsschutzversicherung können Sie diese Kostenrisiken meist abdecken.
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