Jedem Bürger in Deutschland steht ein bestimmter Steuergrundbetrag zu. Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit sowie weiterer Einkommen (Zinseinkünfte, Mieteinnahmen) unterhalb des Grundfreibetrages werden nicht besteuert.
Bei NV-Bescheinigung keine Abgeltungssteuer zahlen
- Eine sogenannte NV-Bescheinigung verhindert, dass Sie die für Ihre Geldanlagen erhaltenen Kapitalerträge mit der Abgeltungssteuer versteuern müssen, obwohl die Erträge plus weiterer Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Denn der Grundfreibetrag stellt Ihnen das Existenzminimum steuerfrei.
- Im Jahr 2013 können Sie als Anleger eine NV-Bescheinigung erhalten, wenn Ihre jährlichen Einkünfte als Ledige voraussichtlich 8.130 Euro nicht übersteigen (2014 Steuerfreibetrag 8.354 Euro). Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
- Sollte Ihnen in 2012 eine Antragstellung verwehrt geblieben sein, weil Sie Einkünfte von mehr als 8.005 Euro erzielen konnten, können Sie den Antrag stellen.
- Denn mit der Nichtveranlagungsbescheinigung Ihres Finanzamtes erhalten Sie Ihre Kapitalerträge ohne Zinsabschlag, sprich ohne Abzug der Abgeltungssteuer, ausgezahlt.
- Auch wenn Sie Ihre Kapitalerträge vorerst steuerfrei ausgezahlt erhalten, eine Befreiung von der Steuerpflicht ist das noch lange nicht. Fallen Ihre Einkünfte höher aus als von Ihnen erwartet, müssen Sie selbstredend den Betrag über dem Grundfreibetrag versteuern.
Den Antrag stellen Sie so
Den Antrag (NV 1 A) können Sie sich online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung oder bei Ihrem Finanzamt besorgen.
- Sie können das jahresneutrale Formular entweder als PDF herunterladen oder sofort am Rechner ausfüllen und anschließend ausdrucken. Ihren Antrag können Sie auch formlos stellen. Das Finanzamt möchte in diesem Fall die Steuerbescheide der letzten Jahre von Ihnen sehen.
- Erklären müssen Sie sich zu Renten- und Kapitaleinnahmen und zu Einnahmen aus Nebenverdiensten. Denken Sie an das Eintragen aller steuersparenden Posten. Das kann als Schwerbehinderte ein Behindertenpauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen sein. Alle summierten Einkünfte abzüglich aller Steuersparmöglichkeiten dürfen den jährlichen Steuergrundfreibetrag nicht übersteigen.
- Die Nichtveranlagungsbescheinigung geben Sie bei all Ihren Banken ab, die Ihnen Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden zukommen lassen.Die Zahl der vom Finanzamt auszustellenden Dokumente tragen Sie in Zeile 22 des Antrages ein.
Tipp: Die Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten Sie für drei aufeinanderfolgende Jahre ausgestellt. Dann ist die erneute Beantragung notwendig. Besitzt die Bank von Ihnen die NV-Bescheinigung, entfällt die Formalie Freistellungsauftrag stellen.
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