Anerkannte Vaterschaft - nützliche Infos
Vater eines Kindes sind Sie, wenn Sie bei Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet sind, Sie die Vaterschaft anerkennen oder sie gemäß § 1600d BGB vom Gericht festgestellt wird (vgl. § 1592 BGB).
- Wenn Sie also bei der Geburt Ihres Kindes bereits mit dessen Mutter verheiratet sind, müssen Sie nichts weiter tun. Dies gilt bereits als anerkannte Vaterschaft. Das Sorgerecht und Umgangsrecht haben Sie damit auch automatisch.
- Sind Sie jedoch nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, muss Ihre Vaterschaft gesondert festgestellt werden, selbst dann, wenn Sie mit Kind und Mutter als Familie in einem Haushalt zusammenleben. Dies erreichen Sie entweder durch eine freiwillige Feststellung oder durch ein Gericht.
- Ohne diese Feststellung gelten Sie als nicht mit dem Kind verwandt und haben damit auch kein Sorgerechtsanspruch. Darüber hinaus hat Ihr Kind Ihnen gegenüber keinerlei Erb- oder Unterhaltsansprüche.
Wann haben Sie das Sorgerecht als Vater?
- Wenn ein Kind zur Welt kommt, liegt das Sorgerecht automatisch bei seiner Mutter. Sie hat dem Kind gegenüber Rechte und Pflichten, muss sich unter anderem um ihr Kind kümmern, es beschützen, dessen Vermögen verwalten und es gesetzlich vertreten, bis es selbst rechtlich in der Lage dazu ist.
- Sie als Vater haben automatisch das Sorgerecht, wenn Sie mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind (entweder bereits zum Zeitpunkt der Geburt oder danach) oder wenn beide Elternteile eine schriftliche Willenserklärung aussprechen, dass Sie das gemeinsame Sorgerecht möchten.
- Eine anerkannte Vaterschaft dürfen Sie mit dem Sorge- und Umgangsrecht nicht gleichsetzen.
- Für Ihre tägliche Rolle als Vater brauchen Sie das Recht in der Regel nicht. Viele Eltern treffen die Entscheidungen für ihr Kind meist gemeinsam. Das Recht gibt Ihnen jedoch die Möglichkeit große Entscheidungen für Ihr Kind zu treffen wie zum Beispiel Ihr Einverständnis für medizinische Behandlungen, die religiöse Erziehung Ihres Kindes, die Bestimmung seines Wohnortes oder dessen Vermögensverwaltung. Ohne das Sorgerecht hätten Sie solche Rechte nicht und dürften solche wichtigen Entscheidungen nicht treffen.
Streng genommen dürften Sie ohne dieses Recht Ihr Kind nicht einmal von der Schule oder Kindergarten abholen.
Umgangsrecht ist nicht gleich Sorgerecht
Sind Sie mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet, gilt dies als anerkannte Vaterschaft und Sie haben automatisch das Sorge- und Umgangsrecht.
- Problematisch wird es erst nach einer Scheidung, wenn Ihr Kind danach bei seiner Mutter lebt und Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sind. Dann könnte Ihnen dieses Recht von der Mutter entzogen werden.
- Das Umgangsrecht haben Sie immer auch dann, wenn Sie das Sorgerecht haben. Bei einer nicht anerkannten Vaterschaft haben Sie dieses Recht von vornherein nicht.
- Es beinhaltet Ihr Recht als Elternteil, Ihr Kind zu sehen, es zu besuchen und sich bei ihm aufzuhalten. Umgekehrt verhält es sich genauso: Ihr Kind hat das Recht, Sie zu besuchen, zu sehen und die Zeit gemeinsam mit Ihnen zu verbringen.
- Gleiches gilt für Großeltern und Geschwister, die ebenfalls ein Umgangsrecht mit dem Kind haben, sofern Sie eine Bezugsperson darstellen.
- Streiten Sie sich mit der Mutter des Kindes um dieses Recht, können Sie es gerichtlich einklagen. Beachten Sie, dass das Gericht immer zum Wohle des Kindes entscheidet und nicht für Ihr Wohl.
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