Was Sie benötigen
- Personenstandsbücher
- Identitätsnachweis
- Ledigkeitsbescheinigung bei Ausländern
Es ist einfach, eine eingetragene Lebensgemeinschaft zu gründen
Der Schritt in diese Form der Partnerschaft ist in Deutschland nur gleichgeschlechtlichen Paaren möglich und recht einfach. Die Folgen der eingetragenen Lebensgemeinschaft sind aber erheblich, aber das ist Ihnen sicherlich klar. Der Weg ist einfach:
- Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist zulässig, wenn die Partner das gleiche Geschlecht haben, keiner der beiden eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft hat und wenn sie nicht zwischen Verwandten in gerader Linie, Voll- oder Halbgeschwistern geschlossen wird. Beide Lebenspartner müssen volljährig sein. Den Nachweis der Voraussetzungen müssen Sie über die Personenstandsbücher führen.
- Die Erklärung, eine eingetragene Lebensgemeinschaft begründen zu wollen, muss persönlich, ohne Bedingungen und ohne Befristung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner abgegeben werden.
- Außer in Bayern und Baden-Württemberg wird die eingetragene Lebensgemeinschaft beim Standesamt geschlossen.
- In Bayern kann statt des Standesamtes auch bei einem Notar die Erklärung abgegeben werden. Der Notar darf grundsätzlich nur in seinem Amtsbezirk beurkunden, aber es ist nicht notwenig, dass die Partner in diesem Bezirk wohnen. Auf diese Weise werden viele eingetragene Lebenspartnerschaften mit einem Ausländer geschlossen.
- In Baden-Württemberg entscheiden die Kreise, welcher Teil der Verwaltung für die Eintragung zuständig ist. Häufig ist es das Standesamt oder das Ordnungsamt. Wo das bei Ihnen möglich ist, erfahren Sie im Rathaus.
- Sie können sich mit Ihrem Partner auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen, das ist aber keine Bedingung.
- Wenn Sie oder Ihr Partner Ausländer sind, muss der Ausländer seine Ledigkeit durch eine Ledigkeitsbescheinigung nachweisen. Er muss aber anders als beim Ehefähigkeitszeugnis nicht belegen, dass er nach den Rechten des Heimatlandes eine Ehe eingehen darf, er muss nur beweisen, dass er bisher keine Ehe eingegangen ist.
Die Folgen von einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sind gravierend. Es besteht die Pflicht zur gemeinsamen Lebensführung, gegenseitigem Beistand und Sie können Unterhaltsansprüche geltend machen. Im Großen und Ganzen sind diese Partnerschaften Ehen gleichgestellt. Es ist Ihnen aber nicht möglich, gemeinsam ein Kind zu adoptieren und auch im Hinblick auf die Einkommensteuer ist die Partnerschaft einer Ehe nicht gleichgestellt.
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