Wenn es um die ärztliche Schweigepflicht geht, wissen viele Menschen nicht so recht bescheid. Grundsätzlich dürfte der Arzt, wenn er in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, nicht einmal mit seinen Kollegen über seine Patienten sprechen, es sei denn, es liegt ihm eine schriftliche Befreiung von der Schweigepflicht vor. Geht es um Patienten unter 18 Jahren, ist das Thema besonders schwierig.
Die ärztliche Schweigepflicht
- Wollen Sie, dass der Arzt auch anderen Fachärzten, die Sie behandeln, über Ihre Erkrankungen Auskunft gibt, müssen Sie ihn schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht befreien.
- Ohne Befreiung darf der Arzt mit niemandem über Sie sprechen, nicht einmal mit Ihrem Ehepartner oder eben einem anderen Arzt, bei dem Sie gerade in Behandlung sind.
- Verstößt der Arzt gegen die Schweigepflicht, kann ihm eine Klage mit hohen Geldbußen drohen.
Unter 18 Jahren gibt es Ausnahmen
- Bei minderjährigen Patienten ist das Thema Schweigepflicht besonders heikel. Zum einen muss der Arzt für viele Eingriffe die Einverständniserklärung der Eltern einholen, so wäre zum Beispiel eine Impfung ohne die Einverständniserklärung der Eltern unter Umständen Körperverletzung und die Eltern könnten den Arzt verklagen.
- Grundsätzlich muss der Arzt bei einem Patienten über 15 Jahren die ärztliche Schweigepflicht auch den Eltern gegenüber einhalten. Voraussetzung ist aber, dass der Arzt den Eindruck hat, dass der Patient die nötige Reife und Einsicht besitzt und zu seinem Wohl handelt.
- Es gibt aber Ausnahmen. Ist der Patient unter 18 noch sehr unreif oder uneinsichtig, hat er eine sehr schwere Erkrankung oder leidet er unter starken psychischen Problemen, darf der Arzt die Eltern informieren.
- Damit der Arzt auf der sicheren Seite ist, sollte er aber auch einen minderjährigen Patienten die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht unterschreiben lassen.
Die ärztliche Schweigepflicht bei Patienten unter 18 Jahren muss im Normalfall eingehalten werden, es sei denn, es gibt driftige Einwände dagegen.
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