Als Arbeitnehmer wissen Sie sicherlich, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber einen um zahlreiche Abzüge reduzierten Lohn auszahlt. Vom ursprünglichen Gehalt, das im Arbeitsvertrag aufgeführt ist, unterscheidet es sich wesentlich.
Unterschied Brutto- und Nettoeinkommen
Sie stellen einen Kreditantrag und tragen anstelle des Nettoeinkommens das Bruttogehalt ein. Eine erste Zusage der Bank dürfte daraufhin positiv ausfallen. Doch spätestens, wenn Sie Ihre Lohnunterlagen vorlegen, fällt der Lapsus auf. Zur Kreditauszahlung kommt es nicht. Zudem ist das Ganze auch noch peinlich.
- Doch auch ein im Arbeitsvertrag genanntes Bruttogehalt ist nicht immer gleich dem Brutto in der Lohnabrechnung. Denn in vielen Fällen kommen weitere Zusatzleistungen (freiwillig, tariflich, vertraglich vereinbart) des Arbeitgebers hinzu.
- In der Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung tauchen dann solche Leistungen wie Fahrgeldpauschalen, Essensgeldzuschüsse, Überstundenzuschläge oder vermögenswirksame Leistungen auf.
- Doch es geht noch um einiges komplizierter. Denn die Leistungen unterliegen unterschiedlichen Besteuerungen und Abzügen. Für einige Leistungen sieht der Gesetzgeber die pauschale Besteuerung vor, andere wiederum sind gänzlich steuerfrei.
- Der zur Auszahlung kommende Nettolohn ist das Einkommen, das Ihnen tatsächlich zur Verfügung steht. Diese Zahlenangabe gehört daher auch zu den wichtigsten auf Ihrer Lohnabrechnung. Abgefragt wird sie beispielsweise bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Krediten.
Abzüge vom Gehalt - was zum Leben bleibt
Aus Ihrem Bruttogehalt machen die gesetzlichen Abzüge von Steuern und Versicherungen das Nettogehalt. Zu den Pflichtabgaben gehören neben Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
- Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse ab. Im Jahr 2012 werden vom Bruttogehalt außerdem als Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent und für die Kirchensteuer 9 oder 10 Prozent je nach Bundesland abgezogen.
- Für die Zahlung von Versicherungsbeiträgen gilt die Regelung, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge teilen. Dem Arbeitnehmer wird eine Beitragshälfte vom Bruttolohn abgezogen. Im Jahr 2012 ist das beispielsweise in der Rentenversicherung die Hälfte von 19,9 Prozent und in der Arbeitslosenversicherung die Hälfte von 3,3 Prozent.
- Pflegeversicherungsbeiträge von 1,95 Prozent und Krankenversicherungsbeiträge werden gleichfalls geteilt. Die Beitragssätze jeweiliger Krankenversicherungen liegen zwischen 12,5 und 15,5 Prozent.
- Das Ermitteln und das Überweisen der Sozialabgaben und Steuern an die zuständige Einzugstelle und ans Finanzamt übernimmt der Arbeitgeber. Sie merken von diesem Arbeitsaufwand nichts, sehen lediglich das Ergebnis auf Ihrer Lohnabrechnung.
Trotz aller Abzüge vom Gehalt ist das Geld nicht verloren. Sie erhalten meist einen angemessenen Gegenwert, beispielsweise durch die Bezahlung der Gesundheitskosten, Arbeitslosengeld oder spätere Rentenzahlung. Lohnsteuern fallen auch erst nach Erreichen eines Steuerfreibetrages an.
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