Bei den AfA-Möglichkeiten von Carports gibt es Besonderheiten.
Bewertung zu Herstellungskosten bei der Abschreibung Garage
- Ein Gebäude ist grundsätzlich als einheitliches Wirtschaftsgut zu Herstellungskosten zu bewerten. Befinden sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück, sind diese grundsätzlich gesonderte Wirtschaftsgüter.
- Die Aufwendungen für einen Carport sind Herstellungskosten. Sie können nur zusammen mit einer Eigentumswohnung oder mit einem Gebäude abgeschrieben werden.
- Auch wenn ein Carport nachträglich errichtet wird, kann er nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden.
Abschreibungssatz und Nutzungsdauer bei Ausnahmen
- Ausnahme ist, wenn es für den Carport eine eigene Abschreibung gibt. Dies ist die lineare AfA mit 5 Prozent. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
- Eine eigene AfA liegt vor, wenn auf einem anderen Grundstück getrennt die Garagen liegen.
- Auch wenn man mehrere Garagen auf einem unbebauten Grundstück zur Vermietung errichtet, liegt eine eigene AfA vor.
- Auch wenn man nur den Carport vermietet oder bei einem großen Mietwohnkomplex nachträglich Carports errichtet, nimmt man eine eigene AfA vor.
Besonderheiten bei der AfA Carport
- Für Carports gibt es keine Selbstständigkeit als Wirtschaftsgut, soweit sie mit Häusern für eine oder zwei Familien in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
- Ohne Stellplatz oder Carport sind Ein- oder Zweifamilienhäuser nach heutigen Wohnvorstellungen unvollständig.
Die Bewertung zu Herstellkosten, AfA-Satz, Nutzungsdauer und die Ausnahmen bei Carports sind wichtige Faktoren der AfA. Auch die Besonderheiten bei Carports als Wirtschaftsgut sind von Bedeutung.
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