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7b-Abschreibung - Hinweise

Immobilienbesitzer können Steuern sparen.
Immobilienbesitzer können Steuern sparen.
Bei der Steuer gilt es einiges zu beachten. Insbesondere für Erwerber von Immobilien enthält das Steuerrecht Besonderheiten. Die Abschreibungsregelung des § 7b Einkommensteuergesetz ist zwar mittlerweile ausgelaufen, allerdings lässt sich trotzdem noch Geld sparen.

Abschreibungen, mit denen die Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Güter in Ansatz gebracht werden, gibt es vor allem im Bereich der Gewinnermittlung von Selbstständigen. Auch als abhängig Beschäftigter, der nebenher noch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, können Sie jedoch von Abschreibungsregelungen profitieren.

Die Abschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz

Eine Immobilie kann insbesondere als Kapitalanlage interessant sein. Haben Sie vor dem 1. Januar 1987 beispielsweise ein Wohnhaus erworben oder gebaut, um es später zu vermieten und dadurch Einnahmen zu erzielen, konnten Sie die Regelung des § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nutzen, die sich auch heute noch im Gesetz findet. Bedeutung hat sie insoweit noch für diejenigen, deren Immobilie der Restwertabschreibung unterliegt. 

  • Die Regelung des § 7b EStG sah für Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser besondere Absetzungen vor. Voraussetzung war dabei, dass die Immobilie zu mehr als zwei Dritteln Wohnzwecken diente.
  • Acht Jahre lang konnten der Regelung zufolge jeweils fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden, in den folgenden Jahren waren bzw. sind es bis zur vollen Absetzung jeweils 2,5 Prozent des restlichen Wertes.

Andere Möglichkeiten der Absetzung nutzen

  • Bei den anderen Möglichkeiten der Absetzung von Gebäuderanschaffungs- oder Herstellungskosten gibt es lineare und degressive Modelle. Bei der degressiven Variante kann in den ersten Jahren ein höherer Betrag abgesetzt werden, der dann im Laufe der Jahre prozentual fällt. 
  • Bei der linearen Absetzung hingegen bleibt der Prozentsatz der Absetzung über die Jahre hinweg gleich. Dies gilt beispielsweise gem. § 7 Abs. 4 EStG. Je nachdem, ob das Gebäude vor dem 1. Januar 1925 oder nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurde, gilt ein jährlicher Absetzbetrag vn 2 Prozent, die Abschreibung läuft damit entweder über vierzig oder über fünfzig Jahre.

Immobilienerwerber sollten sich genau über die verschiedenen Möglichkeiten informieren, bei Erwerb oder Herstellung eines Gebäudes Steuern zu sparen.

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