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Abschreibung auf Computer und andere Anlagegüter - so nutzen Sie die AfA-Tabelle

Computer können steuerlich abgesetzt werden.
Computer können steuerlich abgesetzt werden.
Wenn Sie für Ihren Betrieb oder für Ihre berufliche Tätigkeit einen Computer anschaffen, so können Sie diesen zwar steuerlich geltend machen, allerdings nur über mehrere Jahre verteilt. Hinsichtlich der Höhe und der Dauer der Abschreibung gibt es gesetzliche Vorgaben und Richtwerte, die Sie kennen sollten.

Was ist eine Abschreibung?

  • Bestimmte Anschaffungen sind dafür gedacht, dass sie längere Zeit im Betrieb oder im Gebrauch bleiben und sich erst durch einen längeren Nutzungszeitraum auszahlen - man spricht vom Amortisieren. Diese Maschinen oder Gegenstände bezeichnet man als Investitionsgüter. Im steuerlichen Bereich spricht man vom Anlagevermögen.

  • Das Steuergesetz lässt nicht zu, dass Sie die Kosten für den Kauf eines solchen Anlagevermögens sofort von der Steuer absetzen, sondern es muss über die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ - §7 Abs. 1 S.2 EStG - erfolgen.

  • Das bedeutet im Klartext, beträgt die Nutzungsdauer zum Beispiel fünf Jahre können Sie die Ausgaben dafür nur über einen Zeitraum von fünf Jahren, steuerlich geltend machen. Dieses „scheibchenweise“ Ansetzen der Kosten bezeichnet man als Abschreibung.

  • Allerdings sind Sie nur bei Anschaffungen, die den Wert von 410 € zuzüglich MwSt. übersteigen, verpflichtet, die Kosten über die Abschreibung zu verteilen. Darunter spricht man von „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ - kurz GWG -  diese können Sie sofort absetzen.

 So schreiben Sie einen Computer ab

  • Vorab sollten Sie prüfen, ob die Anschaffung noch als GWG eingestuft werden kann. Die im vorherigen Absatz erwähnte Grenze darf also nicht überschritten werden. Dabei müssen Sie allerdings Ihre gesamte PC-Einheit zusammenzählen, da diese Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sein müssen. Da ein Bildschirm oder ein Rechner nicht allein nutzbar ist, müssen Sie also die Anschaffungssummen zusammenzählen. Überschreiten Sie die 410 € zuzügl. MwSt., müssen Sie den Computer abschreiben.

  • Das Bundesfinanzministerium gibt jährlich eine AfA-Tabelle heraus, in der die geschätzte Nutzungsdauer der verschiedensten Maschinen, Fahrzeuge, Betriebseinrichtungen usw. sortiert und bezogen auf die unterschiedlichsten Branchen aufgelistet ist. Diese Tabelle ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern lediglich ein Richtwert. Wenn Sie belegen können, dass die Nutzungsdauer tatsächlich kürzer ist, als dort angegeben, so können Sie auch einen kürzeren Zeitraum und somit einen höheren jährlichen Abschreibungsbetrag ansetzen. Im Zweifel wird sich die Finanzbehörde allerdings an die vorgegebene AfA-Tabelle halten.

  • Computer werden als „allgemein verwendbaren Anlagegüter“ bezeichnet und befinden sich ziemlich am Schluss der Liste. Am besten Sie speichern sich die Tabelle und starten die Suche über die Suchfunktion im „Adobe Reader“. Computer werden unter „Personalcomputer" zusammen mit Notebooks, Drucker etc. geführt und sind mit 3 Jahren angesetzt.

  • Das bedeutet, wenn Sie einen Computer incl. Bildschirm für 900 € kaufen, können Sie drei Jahre lang jeweils 300 € als Abschreibung steuerlich geltend machen. Weisen Sie nach, dass die Nutzungsdauer kürzer ist, können Sie es über einen kürzeren Zeitraum abschreiben. Nutzen Sie es länger, hat das keine Auswirkungen auf die steuerliche Abschreibung.

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