Arbeitnehmer ohne Sozialversicherung
- Sobald ein Chef Arbeitnehmer einstellt, muss dieser auch Sozialversicherung bezahlen. Entweder er bezahlt die Hälfte der regulären Versicherungsbeiträge, wenn der Angestellte sozialversicherungspflichtig ist, oder aber er zahlt einen pauschalen Beitrag, falls er 400-Euro-Jobber einstellt.
- Bei der sogenannten 50-Tage-Regelung müsste der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen - ebenso wie auch der Angestellte keine Beiträge bezahlt.
- Erfunden wurde diese Möglichkeit, um Saisonarbeit zu erleichtern. So müssen Landwirte, die für die Erntezeit Arbeiter einstellen, nicht unnötig hohe Kosten in Kauf nehmen.
- Ferner ist in diesem Fall die Einkommensgrenze nach oben hin offen.
So funktioniert die 50-Tage-Regelung
Logischerweise funktioniert die 50 Tage Regelung nicht ohne Ausnahmen. Daher sollten Sie als Arbeitgeber nachfolgendes wissen und auch beachten:
- Sie können den sogenannten Minijobber für die nächsten zwei Monate einstellen, müssen dies aber von Beginn an zeitlich befristen.
- Ferner darf der Arbeiter maximal an 5 Tagen pro Woche arbeiten. Es muss hierdurch gewährleistet sein, dass die 50 Tage nicht überschritten werden.
- Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie den Arbeiter nur einmal die Woche arbeiten lassen. Dann können Sie die maximale Anzahl von 50 Tagen auf ein Jahr ausdehnen.
- Aber Vorsicht: Es darf nicht die Vermutung aufkommen, dass der Job auf eine Regelmäßigkeit, bzw. Wiederholung ausgelegt ist. Formulieren Sie im Vertrag vorsichtshalber, dass Sie den Arbeiter auf Abruf einstellen. Dann ist im Voraus nicht klar, wann der Arbeitnehmer bei Ihnen arbeitet.
- Ebenso müssen Sie als Arbeitgeber darauf achten, wen Sie einstellen: Die 50-Tage-Regelung dürfen nur diejenigen Personen in Anspruch nehmen, die diesen Job nicht benötigen, um hiermit Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
- Dies bedeutet, dass dieser Job immer nur als Nebenjob ausgeübt werden darf. Somit kommen hauptsächlich Schüler, Studenten, Hausfrauen, Berufstätige oder Rentner infrage, die entweder einen weiteren Job haben oder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten müssen.
- Arbeitslose Personen würden zum Beispiel unter den Verdacht fallen, dass sie den Job zum Bestreiten des Lebensunterhaltes ausüben. In diesem Fall wäre eine Tätigkeit in diesem Rahmen auf einen vom Gesetzgeber festgelegten Betrag begrenzt.
- Alle anderen Arbeiter (die den Job nebenbei ausüben), sind vom Betrag her nicht begrenzt.
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