Was Sie benötigen
- Antrag
- Gespräche
Nicht jedes Kind entwickelt sich gleich. Darum muss auch hin und wieder eine Zurückstellung bei der Einschulung vorgenommen werden. Um dies jedoch durchsetzen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Bedenken Sie bei Ihrem Antrag jedoch, dass es hierfür keinen gesetzlichen Anspruch gibt.
Antrag auf Zurückstellung bei der Einschulung - die Vorbereitungen
- Eine ganz wichtige Voraussetzung dafür, dass Sie eine Zurückstellung bei der Einschulung beantragen können, ist die sogenannte U9 Untersuchung. Hierbei soll festgestellt werden, ob sich Ihr Kind sowohl körperlich als auch geistig, dem Alter entsprechend entwickelt hat.
- Ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist ein Gespräch mit den Erzieherinnen oder Erziehern im Kindergarten. Keiner kann besser beurteilen, wie sich Ihr Kind außerhalb der Familie darstellt. Ob es in der Lage ist Freunde zu finden und sich zum Beispiel in einer Gruppe zu integrieren, auch die Bereitschaft zu lernen, können Sie dort erfahren. Wenn hier eine Zurückstellung empfohlen wird, sollten Sie unbedingt einen Antrag stellen. Aber auch Sie als Eltern selbst können sehr wohl beurteilen, ob eine Zurückstellung sinnvoll wäre.
- Sie sollten sich aber auch im Klaren sein, dass sich bei einer Zurückstellung Veränderungen in der Familie und im näheren Umfeld ergeben. Wenn Sie als Eltern beide arbeiten, muss eine Verlängerung der Unterbringung in der Kita erfolgen. Hierdurch wird Ihr Kind allerdings das älteste Kind dort werden. Freunde zu finden wird dann auch etwas schwieriger werden. Allerdings zählt in jedem Fall zuerst, dass Ihr Kind eine altersgerechte Entwicklung durchläuft.
Eine Zurückstellung beantragen - die Vorgehensweise
- Einen Antrag auf Zurückstellung, müssen Sie immer schriftlich stellen. Nehmen Sie sich hierfür genügend Zeit, um diesen auch effektiv begründen zu können. Je ausführlicher Sie diese Gründe darlegen, umso mehr Chancen haben Sie, dass die Zurückstellung positiv beschieden wird.
- Den Antrag auf Zurückstellung müssen Sie im Rahmen der Einschulung vornehmen. Diesen nehmen die Beamten und Beamtinnen der Schulbehörde entgegen und leiten ihn an das Schulamt weiter.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?