Anspruch auf ein Arbeitszeugnis als Aushilfe
- Als Arbeitnehmer, auch als Aushilfe, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses aus § 109 Gewerbeordnung oder auch aus einem geltenden Tarifvertrag.
- Das Gesetz unterscheidet zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis. In das einfache Zeugnis muss Ihr Arbeitgeber nur die Art und Dauer der Beschäftigung eintragen, während das qualifizierte neben einer umfangreichen Beschreibung Ihrer Aufgaben auch Bewertungen Ihrer Leistungen enthält.
- Ein einfaches Zeugnis hat Ihr Arbeitgeber Ihnen in jedem Fall von sich aus zu erteilen, das qualifizierte muss er Ihnen nur auf Verlangen aushändigen.
- Bestehen Sie also ausdrücklich auf eine umfassende Arbeitsbeschreibung und Bewertung Ihrer Leistungen!
So muss eine Arbeitsplatzbeschreibung aussehen
- Nach den Personalien und der Dauer des Ausbildungsverhältnisses gehört in das Zeugnis eine vollständige Beschreibung aller Tätigkeiten, mit denen Sie betraut waren.
- Ihr Arbeitgeber darf dabei nur unwesentliche Nebentätigkeiten, wie etwa Kaffee kochen etc., weglassen, muss aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung alle Bereiche erwähnen, aus denen sich Ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen erkennen lassen. Waren Sie zum Beispiel neben dem Aktensortieren auch damit befasst, telefonischen Kontakt mir Kunden zu unterhalten, gehört dieser Umstand in die Arbeitsbeschreibung. Auch wenn Ihnen besonders vertrauensvolle Aufgaben, etwa der Umgang mit der Kasse, übertragen wurden, muss dies als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit erwähnt werden.
- Überprüfen Sie insbesondere, ob alle Tätigkeiten, die in diesem beruflichen Umfeld zu den üblichen zählen, aufgeführt wurden, sofern Sie damit je zu tun hatten. Denn das Auslassen in der Branche als grundlegend betrachteter Arbeiten kann den Eindruck erwecken, dass Ihre Leistung auf diesem Gebiet mangelhaft gewesen sei.
- Die einzelnen Tätigkeiten darf Ihr Arbeitgeber auch in Stichpunkten zusammenfassen. Sie sollten aber immer darauf achten, dass die Wichtigsten zuerst genannt werden.
- Wenn Sie schließlich ein Zeugnis mit einer aussagekräftigen und vollständigen Arbeitsplatzbeschreibung bekommen haben, bestehen Sie weiterhin darauf, dass der anschließende bewertende Teil ebenso umfangreich ausfällt. Denn falls das Zeugnis den beschreibenden Teil übermäßig ausführt und dann zu knapp auf Ihre Leistung eingeht, können Leser daraus wiederum den Schluss ziehen, es mangele an Ihren Fähigkeiten.
Um andere Arbeitgeber von Ihren Berufserfahrungen zu überzeugen, ist eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung auch für Aushilfen ausgesprochen wichtig. Geben Sie sich daher nicht mit einem Standardzeugnis zufrieden. Falls nötig, formulieren Sie Ihr Zeugnis selbst aus und bitten Sie Ihren Arbeitgeber, es zu unterschreiben.
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