Überstunden, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit gehören zu den sogenannten Sonderformen der Arbeit im TVöD, für die ein Zeitzuschlag gezahlt wird. Wer schon zu außergewöhnlichen Zeiten arbeiten muss, soll dafür wenigstens einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Zeitzuschläge für Überstunden
- Die Zeitzuschläge, die Sie für Überstunden erhalten, sind im TVöD gestaffelt: In den Entgeltgruppen 1 bis 9 wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) TVöD ein Zuschlag von 30 Prozent gezahlt, in den Entgeltgruppen 10 bis 15 hingegen nur ein Zuschlag von 15 Prozent. Die niedrigeren Einkommensgruppen erhalten bei Überstunden also einen höheren Zuschlag.
- Gezahlt wird der prozentuale Zuschlag bei Überstunden jeweils auf das individuelle Stundenentgelt bis zur Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe. Erhalten Sie beispielsweise ein Entgelt in der Entgeltgruppe 12 in Stufe 5, erhalten Sie beim Ableisten von Überstunden einen Zuschlag von 15 Prozent auf das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 12 der Stufe 4.
- Die Ausrichtung bis zur Stufe 4 ergibt sich aus der Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien zu Absatz 1 Satz 1 von § 8 TVöD. Hier handelt es sich insoweit um eine Besonderheit, als ansonsten bei Zeitzuschlägen dieser nicht nach der individuellen Stufe, sondern nach der Stufe 3 berechnet wird.
Nachts oder an Sonn- und Feiertage arbeiten
- Wenn Sie in der Nacht arbeiten, erhalten Sie dafür einen Zeitzuschlag von 20 Prozent, bei Arbeit an Sonntagen gibt es 25 Prozent Zuschlag. Die Arbeit an Feiertagen ist besonders lukrativ: Erhalten Sie dafür keinen Freizeitausgleich, wird ein Zuschlag von 135 Prozent gezahlt, mit Freizeitausgleich gibt es immerhin noch 35 Prozent Zuschlag zum normalen Entgelt.
- Wenn Sie gar an einem Sonntag Überstunden machen, verdienen Sie damit besonders viel. Denn beide Zeitzuschläge werden nicht miteinander verrechnet, sondern bestehen nebeneinander. Anders ist es, wenn Sie an einem Samstag arbeiten, der gleichzeitig ein gesetzlicher Feiertag ist.
- Für Arbeit am Samstag gibt es in der Zeit von 13 bis 21 Uhr einen Zeitzuschlag von 20 Prozent. Ist der Samstag auch ein gesetzlicher Feiertag, wird jedoch nur der höhere Feiertagszuschlag gezahlt, siehe § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD.
Silvester und Heiligabend nicht zu Hause verbringen
- Oft wird schon lange im Voraus darüber "verhandelt", wer von den Kollegen und Kolleginnen die Schicht an Heiligabend oder Silvester übernimmt. Da an diesen Tagen die meisten Menschen lieber zu Hause feiern, gibt es im Falle von Arbeitsleistungen auch an diesen Tagen Zeitzuschläge.
- Diese betragen für die Arbeit ab sechs Uhr morgens 35 Prozent. Handelt es sich bei einem der Tage um einen Sonntag, dann wird auch hier nur der jeweils höhere Zeitzuschlag gezahlt. Dies ist nicht der Sonntagszuschlag, sondern der "Heiligabend-" beziehungsweise "Silvester"-Zuschlag.
- Hat Ihr Arbeitgeber für Sie ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, können die Zeitzuschläge auch auf diesem Konto gutgeschrieben werden. Sie werden dann entsprechend dem prozentualen Zuschlag in Zeit umgerechnet.
Zeitzuschläge können ein Gehalt im öffentlichen Dienst durchaus attraktiv machen. Nicht immer richtet sich der Zuschlag jedoch nach der individuellen Entgeltstufe.
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