Die Regelungen des Arbeitsrechts sollen ihrem Sinn und Zweck nach oft einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern schaffen. Wer daher zu Zeiten arbeitet, an denen andere für gewöhnlich frei haben, wird dafür nach dem TVöD mit Zuschlägen "belohnt" - dies gilt u. a. für die Wochenendarbeit.
Das Arbeitsrecht als Ausgleichsinstrument
- Zu den Regelungen des Arbeitsrechts gehören auch die Tarifverträge. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wird die Wochenendarbeit mit Zeitzuschlägen entlohnt, da sie gegenüber der Arbeit an Werktagen eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Leistung des Arbeitnehmers darstellt.
- Gem. § 8 Abs. 1 TVöD fallen für die Arbeit am Wochenende unterschiedlich hohe Zuschläge an, je nachdem, ob am Sonntag oder am Samstag gearbeitet wird.
- Handelt es sich um Sonntagsarbeit, gibt es einen Zuschlag von 25 Prozent, bei Arbeit an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr einen Zuschlag von immerhin 20 Prozent, wenn die Tätigkeit nicht im Rahmen von Schicht- oder Wechselschichtarbeit anfällt.
- Der Zeitzuschlag bezieht sich dabei auf das Tabellenentgelt der Stufe 3 der jeweils für den Arbeitnehmer geltenden Entgeltgruppe. Hat er bereits eine höhere Stufe erreicht, nützt ihm das sozusagen nichts für den Zeitzuschlag.
Besondere Bezahlung für Wochenendarbeit
- Da der TVöD für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und beispielsweise am 24. und 31.12. besondere Zuschläge vorsieht, kann es auch passieren, dass mehrere "besondere Tage" aufeinandertreffen. So könnte der 31.12. gleichzeitig auch ein Sonntag sein. In einem solchen Fall werden die anfallenden Zuschläge allerdings nicht addiert, sondern es wird jeweils nur der höchste anfallende Zeitzuschlag bezahlt.
- Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, können die Zeitzuschläge - statt in Geld gezahlt zu werden - auch entsprechend dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Nach dem TVöD gibt es für Wochenendarbeit mehr Geld. Dies stellt einen billigen Ausgleich dafür dar, dass die Arbeit am Wochenende die Freizeit des Arbeitnehmers tangiert.
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