Was Sie benötigen
- Lot
- Zollstock
Die veranschlagte Wohnungsmiete für eine Mansarde muss nicht unbedingt Gültigkeit besitzen
- Zwar ist die Wohnungsmiete eine festgeschriebene Größe und wird in einem zur Anmietung einer Wohnung notwendigen Mietvertrag festgelegt, jedoch haben Sie das Recht, die damit in Verbindung stehende Quadratmeterzahl des anzumietenden Wohnraumes zu überprüfen, um bei extremen Abweichungen eventuell eine Änderung des Mietzinses aushandeln zu können.
- Handelt es sich bei der Wohnung, deren Wohnfläche Sie überprüfen möchten, um eine Mansarde, so werden Sie mehr Arbeit in das Ausmessen investieren müssen, denn für Wohnraum dieser Art gelten ganz spezielle Abzugsmöglichkeiten in Bezug auf die tatsächlich vorhandene Fläche. Hier gilt es nicht nur alleine die Bodenfläche zu berücksichtigen, sondern auch die Höhe der einzelnen Zimmer, wobei Ihr Hauptaugenmerk auf die Schrägen, die in einer Mansarde für gewöhnlich vorkommen, zu richten ist.
Das Ausmessen einer Mansardenwohnung kann sich, auf Jahre gerechnet, mehr als nur lohnen
- Sie sollten wissen, dass sich bei einer Mansardenwohnung die zur Berechnung der Wohnungsmiete heranzuziehende Quadratmeterzahl nicht alleine aus der ausgemessenen Fläche des Fußbodens berechnen lässt. Es gibt hier feste Vorgaben, ab welcher Deckenhöhe die darunter liegende Fläche überhaupt als Wohnraum angerechnet werden darf.
- Bei einer Mansarde kommt hinzu, dass diese im Bereich der Schrägen nicht voll nutzbar ist, da Sie hier in bestimmten Bereichen weder stehen noch laufen oder auch nur bedingt Möbel aufstellen können. Daher gibt es hier auch die Möglichkeit, die in einer Dachschräge liegende Fläche nur zur Hälfte oder auch gar nicht anzurechnen, was wiederum eine erhebliche Minderung der zur Miete heranzuziehenden Wohnfläche mit sich bringen kann.
- Damit eine Bodenfläche als vollwertiger Wohnraum vermietet werden kann, muss der Abstand zwischen Fußboden und Decke mindestens 2 m betragen.
- Beträgt die Höhe, was gerade in Dachschrägen vorkommen wird, gerade 1 m, so können Sie die darunterliegende Fläche vollständig von der Wohnfläche in Abzug bringen.
- Der Bereich, der zwischen der 2-Meter-Grenze und der Höhe von einem Meter liegt, darf höchstens zur Hälfte als Wohnraum angerechnet werden.
Das Ermitteln der in Abzug zu bringenden Flächen in der Praxis
- Um das Ausmessen korrekt durchzuführen, sollten Sie die betreffenden Bodenareale markieren, um so ermitteln zu können, wie groß die einzelnen Abzüge sein dürfen. Nehmen Sie hierzu ein Lot zur Hand und messen Sie dies so aus, dass der Bindfaden mitsamt der Lotspitze eine Länge von einem Meter aufweist.
- Fahren Sie mit dem Ende des Bindfadens die Dachschräge in Richtung Fußboden herunter, bis die Spitze des Lotes den Boden berührt. Markieren Sie diesen Auflagepunkt und ermitteln Sie die Länge bis zur Wand.
- Im Anschluss messen Sie die Breite der betreffenden Wand und können nun anhand dieser beiden Längenmaße die Quadratmeterzahl ermitteln, die bei der Berechnung der Wohnungsmiete nicht berücksichtigt werden darf.
- Dasselbe Verfahren wenden Sie nun mit einer Lotlänge von 1,99 m an und erhalten als Ergebnis die Quadratmeterzahl, die nur zur Hälfte angerechnet werden darf. Beachten Sie hier, dass Sie nur bis zu der Markierung in Richtung Wand messen, die Sie bereits in Abzug gebracht haben.
- Wiederholen Sie diese beiden Arbeitsschritte an jeder Schräge Ihrer Wohnung.
- Zum Abschluss gilt es nun, als Rechnungsgrundlage die gesamte Bodenfläche der Wohnung zu ermitteln.
- Von dieser subtrahieren Sie jetzt noch die in Abzug zu bringenden Flächen und haben somit die korrekte zur Berechnung der Wohnungsmiete zu verwendende Wohnfläche ermittelt.
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