Was Sie benötigen
- Testament oder
- Ein Blatt Papier und einen Stift
So binden Sie das Wohnrecht in Ihr Testament ein
- Das Wohnrecht ist eine in §§ 1093 BGB geregelte Dienstbarkeit. Es schränkt das Recht des Eigentümers oder des Erben an der Wohnung oder dem Haus ein. Das Wohnrecht kann einen unterschiedlichen Umfang haben, es kann sich auf eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit belaufen oder als Nießbrauch im Testament verankert werden. Überlegen Sie sich vorab, welchen Umfang das Wohnrecht haben soll.
- Das dingliche Wohnrecht nach § 1093 BGB räumt dem Begünstigten das Recht ein, die Wohnung oder einen Teil davon zu nutzen. Schreiben Sie genau in Ihr Testament, zu welchem Zweck die Wohnung oder das Haus genutzt werden soll, ob es zum Wohnen sein soll oder zu einer gewerblichen Nutzung oder was auch immer Sie sich wünschen.
- Sie können auch in Ihrem Testament regeln, welche Teile des Hauses der gemeinsamen Nutzung unterliegen.
- Die durch das Wohnrecht begünstigte Person kann seine Familie oder sein Pflegepersonal mit einziehen lassen.
- Das Wohnrecht bezieht sich übrigens nicht auf die Nebenkosten. Die begünstigte Person muss folglich selbst für Ihre Nebenkosten aufkommen. Dasselbe gilt für die Instandsetzungskosten der Räume.
- Legen Sie den Umfang des Wohnrechts exakt fest. So vermeiden Sie spätere Missverständnisse und Streitigkeiten unter Ihren Hinterbliebenen. Wenn sich das Wohnrecht auch auf den Dachboden, den Garten oder Keller bezieht, schreiben Sie dies ruhig akribisch auf. Je genauer Sie werden, desto besser ist das.
- Erwähnen Sie, dass das Wohnrecht unentgeltlich erfolgt.
- Regeln Sie abschließend den Zeitraum, auf den es sich erstrecken soll. Sie können das Wohnrecht auf befristen, dann endet es nach Ablauf des befristeten Zeitraums.
- Interessant könnte es auch sein, einen lebenslangen Nießbrauch im Testament zu verankern. So kann die berechtigte Person selbst entscheiden, ob Sie in den Räumlichkeiten wohnen will oder sie stattdessen lieber vermietet.
- Wenn Sie vorhaben die Immobilie zu verschenken und Sie mit einem lebenslangen Wohnrecht oder einem lebenslangen Niesbrauchrecht belegen, muss dies in das Grundbuch eingetragen werden. Dabei sollte die Formulierung wie folgt lauten „Das Wohnrecht / Niesbrauchrecht ist mit dem Grundstück fest verbunden“. Nur so ist gewährleistet, dass das Recht auch nach einem Verkauf des Erben noch besteht.
- Sie sollten einen Anwalt aufsuchen und sich genau beraten lassen. Je detaillierter Sie sich mit dem Thema beschäftigen, desto sicherer regeln Sie die Angelegenheit für Ihre Hinterbliebenen.
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