Wo Sie Pilze sammeln können
Grundsätzlich dürfen Sie als Pilzsammler jeden Wald, also auch jeden Privatwald, betreten, wobei es einige Einschränkungen bzw. Ausnahmen gibt.
- So dürfen Sie in Naturschutzgebieten, geschützten Moorgebieten und flächenhaften Naturdenkmälern die angelegten Wege nicht verlassen, so dass Sie folglich zum Beispiel auch keine Beeren oder Pilze sammeln dürften.
- Weiterhin dürfen Sie aufgrund des Wildschutzes nicht nach Einbruch der Dunkelheit den Wald betreten.
- Zudem ist das Betreten von Wildruhezonen, Schonungen und Dickungen sowie die durch Zäune geschützten Junganpflanzungen verboten.
- Zuletzt dürfen Sie aufgrund von Unfallgefahren den Wald nicht betreten, wenn angeordnete Baumfällarbeiten oder eine genehmigte Treibjagd stattfindet.
Wieviel gesammelt werden darf
Viele Pilzarten sind nach der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSChuV) besonders geschützt und werden daher nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) behandelt.
- So ist es nach § 42 I Nr. 2 BNatSchG verboten, wilde und besonders geschützte Pflanzen, deren Teile oder Entwicklungsformen zu pflücken bzw. auszugraben, ab- bzw. auszureißen, abzuschneiden oder anderweitig zu beschädigen oder zu vernichten.
- Zudem dürfen Sie diese geschützten Pflanzen weder in Besitz bzw. Gewahrsam nehmen oder haben, noch diese in irgendeiner Form bearbeiten oder verarbeiten.
- Von dieser Regelung sind gemäß § 2 I BArtSchV bestimmte Pilzarten ausgenommen, so dass Sie diese für den eigenen Bedarf in geringen Mengen sammeln dürfen.
- Dazu gehören Pfifferlinge, Steinpilze, Rotkappen, Morcheln sowie Birken-, Brätling- und Schweinsohrpilze.
- Wieviel Pilze den eigenen Bedarf noch decken, ist nicht direkt festgelegt, allerdings wird dabei ein Richtwert von einem Kilogramm pro Person und pro Tag angenommen, wobei diese Menge von Bundesland zu Bundesland aufgrund von § 30 V BNatSchG unterschiedlich hoch sein kann.
- Sollten Sie mehr als die gestattete Menge gesammelt haben, darf gegen Sie ein Bußgeld verhängt werden.
- Zudem darf man wild gesammelte Pilze grundsätzlich nicht in Deutschland verkaufen, es sei denn, dass Sie eine Genehmigung nach § 2 II BArtSchV erhalten haben.
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