Die Situation nach längerem Arbeitsausfall
Nach einem schweren Unfall oder lange andauernder Krankheit gestaltet sich das Berufsleben zumeist anders als zuvor. Dabei ist ein Arbeitnehmer meistens nicht sofort 100-prozentig leistungsfähig. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2004 eine Gesetzesgrundlage geschaffen, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, diesen Arbeitnehmern beim Wiedereinstieg in den Beruf ein besonderes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Dies greift immer dann, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres mindestens 6 Wochen ununterbrochen oder auch wiederholt arbeitsunfähig war. Eine weitere Möglichkeit, den Wiedereinstieg zu gestalten, ist eine stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell.
Das betriebliche Wiedereingliederungsprogramm (BEM)
Eine Teilnahme an einem BEM-Programm ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Jedoch ist es für Arbeitnehmer oft sinnvoll, den Wiedereinstieg langsam zu gestalten, um Rückfälle und eine Überlastung zu vermeiden. Das BEM-Programm sieht deshalb intensive Gespräche zwischen Ihnen als rückkehrender Arbeitnehmer und Ihrer Führungskraft vor, bei der wichtige Fragen zum Wiedereinstieg in den Beruf geklärt werden können.
Hierzu gehört welche zukünftigen Belastungen vermieden werden müssen, um einen Rückfall in den Krankenstand zu vermeiden und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Auch wird bei diesen Gesprächen abgeklärt, welche Unterstützung der Arbeitnehmer benötigt und welche Arbeitsbelastung beim Wiedereinstieg zumutbar ist.
Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell
Nach diesem Wiedereingliederungsmodell soll ein Wiedereinstieg in die ursprüngliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in mehreren Stufen stattfinden. In diesem Fall wird die Arbeitszeit langsam ausgeweitet und die Arbeitsaufgaben werden an den jeweiligen Leistungsstand angepasst. Auch diese Maßnahme ist für den zurückkehrenden Arbeitnehmer freiwillig.
Anders als beim BEM-Programm wird diese Maßnahme über die medizinische Rehabilitation eingeleitet und der entsprechende Antrag wird vom behandelnden Arzt gestellt. Hierbei müssen auch alle Sozialversicherungsträger und der Arbeitgeber zustimmen. Die beiden Wiedereingliederungsprogramme können jedoch auch miteinander kombiniert werden.
Tätigkeit im Unternehmen nach der Rückkehr
Ein Arbeitnehmer hat nach längerer arbeitsunfähig keinen Anspruch auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem rückkehrenden Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. In vielen Fällen haben Arbeitgeber aber ein Interesse daran, spezialisierte und qualifizierte Mitarbeiter entsprechend effizient im Unternehmen einzusetzen. Für den Fall, dass der eigene Arbeitsplatz während der Arbeitsunfähigkeit im Unternehmen weggefallen ist, kann auch eine betriebsbedingte Kündigung infrage kommen. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer nicht in anderer Position im Unternehmen beschäftigt werden kann. Andernfalls wäre eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam.
Finanzierung der Wiedereingliederungsmaßnahme
Damit sich ein rückkehrender Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht unter Druck gesetzt fühlt, hat ein Arbeitgeber während dieser Zeit keinen Anspruch auf seine Arbeitsleistung. Er muss also im Zweifelsfall andere Mitarbeiter mit den Aufgaben betrauen, für den Fall, dass der rückkehrende Arbeitnehmer doch noch nicht so leistungsfähig ist wie erwartet. Aus diesem Grund muss ein Arbeitgeber während der Wiedereingliederungsmaßnahme dem Arbeitnehmer auch kein Gehalt zahlen. Der Arbeitnehmer bezieht während der Phase der Wiedereingliederung entweder ein Krankengeld oder ein Übergangsgeld von der gesetzlichen Rentenversicherung, denn er gilt während der Maßnahme noch als arbeitsunfähig.
Eine Wiedereingliederung in den Beruf nach längerer Krankheit oder einem Unfall kann auf verschiedene Weise durchgeführt werden. Beteiligt sind an den Maßnahmen und entsprechenden Entscheidungen sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch Ärzte und Sozialversicherungen.
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