Wie lange darf ein Jugendlicher mit 16 wegbleiben?
Grundsätzlich stellt das Jugendschutzgesetz, kurz JuSchG, klare Vorgaben auf, wie lange man minderjährige Personen draußen bleiben dürfen. Allerdings gibt es auch hier Unterschiede und es kommt mitunter darauf an, wo sich die Jugendlichen aufhalten.
Ganz allgemein gestattet das JuSchG 16-jährigen Personen Ausgang bis Mitternacht. Jugendliche können daher durchaus auch mal bis in die Nacht unterwegs sein.
In bestimmten Fällen können Jugendliche ab 16 Jahren aber auch später nach Hause kommen.
So können beispielsweise Vereine oder Kirchen bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme beantragen, wodurch sich die Teenager, vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu, auch nach 24 Uhr noch auf einer Veranstaltung aufhalten dürfen.
Geht es um einen Kinobesuch, muss der Film spätestens um 24 Uhr enden. Bei Konzerten hingegen gibt es keine Beschränkung, hier muss lediglich die Erlaubnis der Eltern vorliegen.
Auch der Aufenthalt in einer Disco ist bis 24 Uhr gestattet. Hier sind auch die Betreiber angewiesen, darauf zu achten, dass nach dieser Uhrzeit keine Person zwischen 16 und 18 Jahren mehr zugegen ist.
Insbesondere Gewerbetreibende und Veranstalter, beispielsweise von Tanzveranstaltungen, sollten sich an diese Vorgaben halten. Für sie droht im Falle eines Verstoßes sonst ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Können bei der Ausgehzeit mit 16 Jahren Kompromisse geschlossen werden?
Doch auch wenn es das Jugendschutz vermeintlich exakt regelt, sollte die Ausgehzeit nicht zu einem Streitthema gemacht werden, häufig lässt auch das JuSchG Platz für Kompromisse.
Ein solcher Kompromiss wäre etwa, wenn Sie Ihrem Kind bei einer privaten Feier einen längeren Ausgang erlauben, unter der Voraussetzung, dass Sie es am Ort der Feierlichkeiten zu einer vorher vereinbarten Uhrzeit abholen.
Sorgen Sie aber bei solchen Kompromissen im Vorfeld immer dafür, dass Sie dadurch nicht mit den Behörden in Konflikt kommen. Wenn Sie Ihrem Kind vertrauen können, sollten Sie solch eine Ausnahmegenehmigung immer schriftlich festhalten und Ihrem Kind mitgeben.
Häufig kann auch die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person zu einer legalen Verlängerung der Ausgehzeit führen. Große Geschwister oder ältere Freunde sind hierbei ein gern genanntes Mittel. Diese sind zwar nicht erziehungsberechtigt, können diesen Part aber möglicherweise vertrauenswürdig vertreten. Das sollten Sie, bevor Ihr Kind loszieht, jedoch mit einem sogenannten Muttizettel festhalten.
Bringen Sie Ihrem Kind Vertrauen entgegen. So schaffen Sie auch eine Kommunikationsbasis, mit deren Hilfe Sie angemessen auf unerwünschte Entwicklungen reagieren können.
Andersherum sollte sich Ihr Kind auch bewusst sein, dass bei einem Vertrauensbruch eine angemessene Strafe folgt und etwa die Nichteinhaltung einer vereinbarten Zeit entsprechende Konsequenzen nach sich zieht.
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