Die Vorschriften zur Berufsausbildungsbeihilfe finden Sie im § 59 SGB III ff. Sie ist ein Instrument der Ausbildungsförderung. BAB wird für eine (erste) betriebliche Berufsausbildung oder für eine Berufsvorbereitungsmaßnahme gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
Zunächst berechnen Sie den BAB-Bedarf
Ihr Bedarf setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen, die - abgesehen vom Grundbedarf - nur dann in Betracht kommen, wenn diese Kosten tatsächlich entstehen. Ihren Gesamtbedarf berechnen Sie, indem Sie die einzelnen Positionen zusammenzählen.
- Der Grundbedarf beträgt 348,-€ und leitet sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ab. Dieser Betrag ist unabhängig von den Wohnverhältnissen.
- Wenn Sie in einer eigenen Wohnung, WG o. ä. wohnen, bekommen Sie 224,- € für die Unterkunftkosten. Liegen die Kosten höher, können bis zu 75,-€ zusätzlich beansprucht werden.
- Die Fahrtkosten können Sie bis zu 476,-€ monatlich geltend machen. Diese werden mit 0,20 € / km bzw. bei öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrkarte 2. Klasse angesetzt. Neben den Fahrtkosten von und zur Ausbildungsstelle und Berufsschule können Sie auch eine Familienheimfahrt monatlich ansetzen.
- Handelt es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, können Sie die Maßnahmekosten in tatsächlicher Höhe ansetzen.
- Schließlich können Sie noch "Sonstige Aufwendungen" geltend machen, die in § 68 SGB III genannt sind. Dies können z.B. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, Kinderbetreuungskosten, Kosten der Arbeitskleidung und andere unvermeidbar entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung sein.
Nun wird Ihr Einkommen angerechnet
- Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen ( § 71 SGB III).
- Von den jeweiligen Einkommen sind noch Freibeträge abziehbar - bei den Eltern zunächst 1440,-, für jedes weitere Kind 435,-€ und nochmals 567,-€, wenn Sie als Auszubildender in einer eigenen Wohnung wohnen. Erst das Einkommen der Eltern, das darüber liegt, wird zu 50% angerechnet, für jedes weitere Kind bleiben weitere 5% anrechnungsfrei (§ 71 SGB III).
- Bei den Eltern ist das Jahreseinkommen maßgeblich, von dem pro Monat 1/12 angerechnet wird.
- Einkommen der Eltern wird dann nicht angerechnet, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder ein Unterhaltsanspruch nicht oder nicht mehr besteht.
- Neben dem Freibetrag können Sie von Ihrem Einkommen als Auszubildender die Werbungskosten abziehen.
- Den Anspruch auf BAB berechnen Sie am Ende, indem Sie von Ihrem Bedarf die anrechenbaren Einkommen abziehen.
Was Sie noch zu BAB wissen sollten
- Sie haben keinen zusätzlichen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie BAB beziehen. Auch ein Anspruch auf BAföG ist dann ausgeschlossen.
- In seltenen Fällen kann ein Anspruch auf ergänzende Zahlung von Hartz IV bestehen - zum Beispiel bei hohen Unterkunftskosten oder einem "atypischen Bedarf". Zum Beispiel, wenn Sie durch regelmäßige Umgangskontakte mit Ihren Kindern erhöhte Aufwendungen haben.
- BAB wird normalerweise nur für die erste betriebliche Ausbildung gezahlt. Eine zweite Ausbildung wird nur noch dann gefördert, wenn andernfalls keine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden kann.
- Es gibt für BAB grundsätzlich kein Höchstalter.
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