Wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, sind Sie an Ihre Erklärung gebunden. Gleiches gilt für Ihren Vertragspartner. Könnten Sie Ihre Erklärung beliebig rückgängig machen, wäre jeglicher Vertragsschluss sinnlos. Natürlich gibt es Ausnahmen.
Im Mietrecht gibt es kein Widerrufsrecht
- Wer Verträge schließt, geht davon aus, dass der Vertragspartner sich redlich verhält. Alles, was verhandelt wird, sollte der Wahrheit entsprechen. Die verhandelten Gegebenheiten sind Grundlage des Vertrages. Stellen Sie beispielsweise als Vermieter im Nachhinein fest, dass der Mieter in bestimmten Punkten die Unwahrheit gesagt hat, stimmt die vertragliche Grundlage nicht mehr. Dies führt zu der Frage, wie das Gesetz die Angelegenheit bewertet.
- Es kommt darauf an, aus welchen Gründen Sie den Vertrag rückgängig machen möchten. Als Werkzeug stellt das Gesetz die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder die Kündigung zur Verfügung. Ein Widerrufsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Widerrufsrechte gibt es nur bei Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen. Der Abschluss eines Mietvertrages gehört normalerweise nicht dazu. Im Ergebnis führen Widerrufsrecht und Anfechtung oder Kündigung allerdings zu mindestens ähnlichen Ergebnissen.
- Auch der Mieter hat kein Widerrufsrecht. Ein Rücktrittsrecht kann allerdings unter Angabe der Gründe und einer Frist ausdrücklich vereinbart werden.
Bei Täuschung können Sie den Mietvertrag anfechten
- Sie können als Vermieter den Mietvertrag nachträglich anfechten, wenn Sie feststellen, dass der Mieter Sie bei den Vertragsverhandlungen über wesentliche Umstände des Mietverhältnisses getäuscht hat. Der maßgebliche Umstand muss so wichtig sein, dass Sie das Mietverhältnis bei seiner Kenntnis nicht abgeschlossen hätten. Außerdem musste der Mieter Ihnen gegenüber zur Wahrheit verpflichtet sein. So ist der Mieter nicht verpflichtet, auf private oder intime Nachfragen wahrheitsgemäß zu antworten. Haben Sie nach Kinderwünschen gefragt, dürfen Mieter durchaus lügen. Gleiches gilt für den Musikgeschmack oder die Mitgliedschaft im Mieterverein.
- Sie dürfen den Mietinteressenten allerdings fragen, bei welcher Firma er derzeit beschäftigt ist. Sie können verlangen, dass er eine Gehalts- oder Rentenbescheinigung vorlegt. Gleiches gilt für die Selbstauskunft. Stellen Sie später fest, dass Sie in Bezug auf den Inhalt der Auskünfte getäuscht wurden, dürfen Sie den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Gleiches ist möglich, wenn ein Arbeitsloser seinen letzten Arbeitsplatz angibt und Sie davon erfahren.
- Die Anfechtung ist nur binnen eines Jahres erlaubt, nachdem Sie Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt haben. Spätestens nach zehn Jahren erlischt Ihr Anfechtungsrecht. Das Anfechtungsrecht bezieht sich vornehmlich auf Umstände, die vor dem Abschluss des Mietvertrages bestanden. Umstände, die danach entstehen, sind regelmäßig Gegenstand einer Kündigung.
Als Vermieter bleibt Ihnen vornehmlich die fristlose Kündigung
- Verhält sich der Mieter vertragswidrig, indem er nach seinem Einzug die Miete nicht bezahlt oder die Wohnung beschädigt, dürfen Sie ihn fristlos kündigen. Voraussetzung ist, dass der für die fristlose Kündigung maßgebliche wichtige Grund so schwerwiegend ist, dass Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.
- Außerhalb der fristlosen Kündigung gibt es nur die ordentliche Kündigung. Ordentlich kündigen können Sie aber nur, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben (§ 573 BGB). Ein berechtigtes Interesse besteht u.a. bei Eigenbedarf.
Sie sollten einen Mietvertrag immer schriftlich abschließen. Mündliche Verträge sind fahrlässig. Dokumentieren Sie alles, was Grundlage des Mietverhältnisses sein soll. Bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf, die Ihnen der Mieter übergeben hat. Berücksichtigen Sie aber auch immer die Verhältnisse. Nicht jede Wahrheit muss wirklich nachteilige Auswirkungen haben. Manch ein Mieter ist in einer schwierigen Situation. Wenn er dann schwindelt, hat er noch längst nicht unehrenhafte Absichten. Er kann sich immer noch als seriöser Vertragspartner herausstellen.
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