Eine Vollmacht kann sehr vielgestaltig sein. Je nachdem bestimmt sich, ob, wie und wann sie erlischt.
Inhalt der Vollmacht bestimmt deren Schicksal
- Haben Sie die Vollmacht befristet oder auflösend bedingt erteilt, erlischt sie mit dem Eintritt des Zeitpunkts oder der Bedingung. Genauso ist es, wenn Sie sie in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft erteilt haben und dieses abgewickelt ist.
- Bei einer postmortalen Vollmacht erlischt diese mit Ihrem Tod nicht. Der Bevollmächtigte kann Sie und Ihre Erben auch nach Ihrem Ableben vertreten.
- Ansonsten können Sie eine erteilte Vollmacht jederzeit durch Widerruf zum Erlöschen bringen (§ 168 BGB). Allerdings müssen Sie das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis berücksichtigen.
- Ausnahmsweise ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn sich die Unwiderruflichkeit aus dem Inhalt eines Rechtsverhältnisses ergibt. Bevollmächtigen Sie einen Gläubiger, dem Sie einen Geldbetrag schulden, eine Ihnen zustehende Forderung gegenüber einem Dritten einzuziehen, können Sie nicht widerrufen, solange Ihre Schuld nicht erfüllt ist.
Widerruf bedingt Rückgabe der Urkunde
- Im Idealfall haben Sie dem Bevollmächtigten eine Vollmachturkunde ausgehändigt. Regelmäßig benötigt der Bevollmächtigte eine solche Urkunde, um sich gegenüber Dritten als Bevollmächtigter auszuweisen. Widerrufen Sie, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, Ihnen diese Urkunde zurückzugeben.
- Der Bevollmächtigte darf die Urkunde nicht zurückbehalten, falls er gegenüber Ihnen irgendwelche Ansprüche (Honorar) geltend macht.
- Notfalls veranlassen Sie die Kraftloserklärung bei Gericht. Erhalten Sie die Vollmachtsurkunde nicht zurück oder ist sie verloren gegangen, können Sie diese durch amtliche Bekanntmachung für kraftlos erklären lassen.
- Diese Kraftloserklärung müssen Sie beim Amtsgericht beantragen.
Informieren Sie Dritte
- Das Problem besteht darin, dass ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand Ihrer Vollmacht in seinem guten Glauben geschützt ist. Selbst, wenn Sie den Widerruf erklärt haben, darf der Dritte auf den Fortbestand vertrauen, solange er nichts Gegenteiliges erfährt.
- In diesem Fall sollten Sie den Dritten über den Widerruf informieren oder eben die öffentliche Bekanntmachung in die Wege leiten. Dann ist der Dritte nicht mehr schutzwürdig.
- Es steht Ihnen auf jeden Fall frei, wem gegenüber Sie den Widerruf erklären. Wichtig ist nur, dass Sie verhindern, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht weiterhin Gebrauch machen kann.
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