Im Gesetz gibt es keine Sondervorschriften für nicht eheliche Kinder mehr. Ein uneheliches Kind wird wie ein eheliches Kind behandelt. Sind Sie mit Ihrem Lebenspartner, mit dem Sie das Kind in die Welt gesetzt haben, nicht verheiratet, kommt es darauf an, ob Sie das gemeinsame Sorgerecht haben oder Ihnen das alleinige Sorgerecht zusteht.
Sorgerecht für ein uneheliches Kind bestimmt die Namensgebung mit
- Sind Sie nicht miteinander verheiratet, kann der Vater durch eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht für Ihr uneheliches Kind begründen. Er kann dies bereits vor der Geburt des Kindes tun.
- Steht Ihnen danach die elterliche Sorge gemeinsam zu, können Sie gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den Sie als Mutter oder als Vater führen, zum Nachnamen des unehelichen Kindes bestimmen. Das Kind führt dann diesen Namen als Nachnamen. Beachten Sie, dass als Nachname demnach auch der Nachname des Vaters möglich ist.
- Beachten Sie ferner, dass Sie den Nachnamen des Kindes nicht aus Ihrer beider Nachnamen als Doppelnamen zusammensetzen können. Das Kind kann immer nur einen Ihrer Nachnamen führen.
- Ferner müssen Sie wissen, dass der für das erste Kind gewählte Nachname auch für weitere Kinder maßgebend bleibt. Alle Ihre Kinder, die Sie mit diesem Lebenspartner in die Welt setzen, führen dann den gleichen Nachnamen.
- Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, haben Sie als Mutter per Gesetz das alleinige Sorgerecht. Damit haben Sie auch ausschließlich das Recht, zu bestimmen, welchen Nachnamen Ihr uneheliches Kind bekommt. Äußern Sie sich nicht, erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter. Als Mutter können Sie aber auch den Namen des Vaters bestimmen.
Welchen Namen bekommt das Kind - Fristen und Beziehungsstatus der Eltern
- Wichtig ist, dass Sie zur Namensbestimmung die Monatsfrist einhalten. Sie müssen innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes den Geburtsnamen und somit den Nachnamen bestimmen.
- Können Sie sich mit Ihrem Lebenspartner nicht einigen, welchen Nachnamen das Kind bekommt, überträgt das Familiengericht einem Elternteil, in der Regel der Mutter, das Bestimmungsrecht. Als Mutter können Sie dabei auch den Nachnamen des Vaters wählen. Der Vater kann diese Namenswahl nicht verhindern. Äußern Sie sich innerhalb der vom Familiengericht bestimmten Frist nicht, erhält das Kind automatisch den Nachnamen des Elternteils, der bestimmungsberechtigt ist.
- Sollten Sie Ihren Lebenspartner später heiraten und demnach ein gemeinsames Sorgerecht entstehen, können Sie den Nachnamen des Kindes innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ändern. Danach erhält das Kind seinen früheren Nachnamen.
- Bestimmen Sie nach der Heirat einen gemeinsamen Ehenamen, erklärt das Gesetz diesen Ehenamen gleichzeitig zum Geburts- und Nachnamen des Kindes. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es selbst zustimmen. Die Erklärungen sind öffentlich zu beglaubigen.
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