Manchmal gilt eine Einbahnstraße als gleichberechtigter Fahrweg, sodass die Rechts-Vor-Links-Regelung zu beachten ist. Manchmal gibt es aber auch andere Vorschriften.
Das Abbiegen beim Verlassen einer Einbahnstraße
- Wenn Sie eine Einbahnstraße verlassen möchten, dann sollten Sie sich zunächst je nach Abbiegerichtung einordnen. Wenn Sie also links abbiegen, sollten Sie sich möglichst weit links einordnen und wenn Sie nach rechts weiterfahren möchten, dann sollte der Wagen möglichst weit recht stehen.
- Besondere Vorsicht ist aber dann geboten, wenn die Einbahnstraße für Radfahrer aus der Gegenrichtung zugelassen ist. Dies wird durch ein entsprechendes Zeichen (ein Fahrrad mit zwei Pfeilen) deutlich gemacht und bedeutet, dass Ihnen beim Abbiegen Fahrradfahrer entgegenkommen können.
- In diesem Fall sollten Sie beim Einordnen auf der linken Seite der Straße noch etwas Platz lassen, damit ein eventuell um die Kreuzungskurve kommender Radfahrer noch in die Straße einbiegen kann. Kommt der Radfahrer aus einer Vorfahrtsstraße, dann ist er sogar vorfahrtsberechtigt, d.h. in diesem Fall entsteht für Sie eine Wartepflicht.
- Darüber hinaus gibt es aber keine generelle Wartepflicht beim Verlassen einer Straße, die nur für den Verkehr aus einer Richtung zugelassen ist.
Keine generelle Wartepflicht bei einer Einbahnstraße
- Häufig sind Einbahnstraßen kleine Nebenstraßen, die deswegen nur aus einer Richtung befahren werden dürfen, weil sie zu eng sind, um dem Gegenverkehr das Durchkommen zu ermöglichen. Aus diesem Grund biegen Sie beim Verlassen der Einbahnstraße häufig in eine Hauptstraße ein. Der dort fahrende Verkehr hat Vorfahrt und für Sie entsteht eine Wartepflicht.
- In diesem Fall wird das aber durch ein entsprechendes Vorfahrt-Gewähren-Schild (Dreieck mit nach unten weisender Spitze und rotem Rand) oder ein Stopp-Schild markiert. Ansonsten ist von gleichberechtigten Straßen auszugehen, sodass Sie hier beim Rechtsabbiegen Vorfahrt haben.
- Biegen Sie hingegen nach links ab, dann müssen Sie beim Verlassen der Straße erst dem durchfahrenden Verkehr Vorfahrt gewähren. In diesem Fall gibt es also eine Wartepflicht, die aber genauso bei anderen Kreuzungen von gleichberechtigten Straßen gelten würde.
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