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Wann muss ich mich selber krankenversichern? - Darauf sollten Sie achten

Wann selber krankenversichern? Ein undurchsichtiges Versicherungswirrwar.
Wann selber krankenversichern? Ein undurchsichtiges Versicherungswirrwar.
Sie stehen vor einer beruflichen Veränderung, sei es, dass Sie sich selbstständig machen wollen, Sie zwingend ganz zu arbeiten aufhören müssen, oder einfach nur Ihren Arbeitgeber wechseln wollen: Sie müssen seit Januar 2009 gesetzlich, freiwillig oder privat krankenversichert sein, das ist Gesetz in Deutschland. Wie versichern Sie sich wann?

Wann kommt man selber seiner Krankenversicherungspflicht nach?

Seit Januar 2009 ist es amtlich: Jeder Bundesbürger in Deutschland muss sich krankenversichern. Tun Sie das nicht und müssen ärztlich behandelt werden, müssen Sie Ihre gesetzlich zu zahlenden Beiträge ab diesem Zeitraum nachbezahlen und Sie bekommen noch eine Strafe zusätzlich dazu. Seit Einführung des Gesundheitsfonds im Januar 2009 waren die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung noch verschieden. Ab Januar 2011 gilt jetzt jedoch ein einheitlicher Beitragsatz von 14,6 %. Zusätzlich zahlen die Arbeitnehmer (AN) noch 0,9 % extra. Damit zahlen AN und Arbeitgeber (AG) insgesamt 15,5 % Ihres Bruttogehaltes an die Krankenkasse.

  • Sie arbeiten innerhalb der gesetzlichen Gleitzone von 401 Euro bis 800 Euro, so sind Sie bereits gesetzlich versichert in der Krankenkasse, in der Sie zuvor schon waren oder in einer Krankenkasse, die Sie sich wählen. Hier bezahlt bereits der Arbeitgeber etwa die Hälfte Ihrer zu zahlenden Beiträge und Sie etwas mehr als die andere Hälfte von Ihrem Arbeitslohn (+ die 0,9 %). Hier sind Sie jedoch an die gesetzliche Pflichtversicherung gebunden.
  • Sie arbeiten unterhalb dieser Gleitzone und verdienen lediglich bis zu 400 Euro in einem Minijob und arbeiten nicht in unselbstständiger Arbeit zusätzlich, so sind Sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesetzlich krankenversichert und müssen sich damit freiwillig oder privat versichern. Ausnahme: Sie sind mit in der Familienversicherung Ihres Ehepartners krankenversichert. Interessant ist jedoch: Wenn Ihr Ehepartner privat krankenversichert ist, sind Sie nicht automatisch familienversichert. Sie müssen deshalb dennoch eine eigene freiwillige Versicherung oder eine private Krankenversicherung wählen. Auch private Krankenversicherungen müssen seit 2009 einen günstigen Basistarif anbieten und dürfen Sie dabei nicht ablehnen. 
  • Private Krankenversicherungen dürfen jedoch einen Risikozuschlag von bis zu 30 % auf den Basistarif aufschlagen, wenn Sie bereits mehrfach an verschiedenen Erkrankungen beteiligt sind. Freiwillige Versicherungen verlangen die gesetzlichen 15,5 % Beitrag, den Sie dann allerdings alleine aufbringen müssen. Hier wird zuerst von einem Lohn von bis zu 851,67  Euro ausgegangen (KKH-Allianz), da ist der Beitrag noch günstiger, aber ab 851,68 bis 3.712,49 Euro zahlen Sie dann ab 14,9 % bis 15,5 % von Ihrem Bruttogehalt zuzüglich 1,95 % bis 1,95 % Pflegeversicherung (KKH-Allianz). Wichtig: Ist Ihr Ehepartner selbst privat versichert, darf die Krankenkasse die Einnahmen Ihres Ehepartners auf Ihre eigenen Einnahmen anrechnen, somit könnte Ihre freiwillige Krankenversicherung schnell zu einem Schlag nach hinten werden, wenn nämlich die Beiträge Ihre eigenen Einnahmen fast übersteigen. Hier wäre dann eine eigene private Versicherung meist günstiger.
  • Sind Sie selbstständig, können Sie sich ebenfalls freiwillig oder privat krankenversichern. Prüfen Sie auch hier Ihre Familienversicherung oder arbeiten Sie nebenher noch ein wenig in der Gleitzone, um gesetzlich versichert zu sein. Sind Sie bereits privat versichert und möchten wechseln, können Sie Ihre Versicherung zum festgelegten Termin kündigen und danach den Wechsel vollziehen. Dies ist nun möglich, da Sie sich ja (freiwillig) pflichtkrankenversichern müssen. Auch eine Wartezeit muss dann von den Krankenkassen nicht berechnet werden, da Sie ja durchgehend versichert waren.

Beim Krankenversichern auf die Familienversicherung achten

  • Prüfen Sie, ob es für Sie günstiger ist, wenn Ihr Ehepartner gesetzlich oder privat versichert ist, dass Ihr Ehepartner Ihr Gewerbe auf sich anmeldet und Sie als Ihren Angestellten im Familienbetrieb einstellt, dies ist legal möglich. Sie wären damit vollständig krankenversichert und rentenversichert. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Sie wirklich arbeiten und die Tätigkeit auch ausüben und dass Ihr Ehepartner Sie dafür auch wirklich benötigt.
  • Dies ist auch in einem Minijob bis 400 Euro möglich, da hier die Möglichkeit zur Aufstockung der gesetzlichen Rentenbeiträge möglich ist, was unbedingt zu empfehlen ist, da Sie sich dadurch die Jahre für Ihren Rentenanspruch zusammenarbeiten, wenn auch nur mit geringen Beiträgen. Eine freiwillig gezahlte Rentenzahlung in die gesetzliche Rentenkasse wirkt sich leider nicht auf die Jahre aus, sondern lediglich auf die Höhe Ihrer zukünftigen Rente.
  • Dies ist zu empfehlen, wenn Sie beispielsweise durch eine Behinderung nicht mehr dem Druck in der "normalen" Arbeitswelt gewachsen sind und sich Ihre Zeit zum Arbeiten selbst gestalten wollen und wenn Ihr Ehepartner privat krankenversichert ist und dessen Gehalt, beispielsweise als Beamter auf Ihre Einkünfte aus Selbstständigkeit oder Minijob/Gleitzoneneinkünfte aufgerechnet werden würden. Wohlgemerkt, dies ist nicht der Fall, wenn Ihr Ehepartner gesetzlich pflichtversichert ist, denn dann werden die Einkünfte nicht auf Sie angerechnet und es wäre egal, ob Sie sich aufgrund von Ihrer eigenen Selbstständigkeit oder als Minijobber freiwillig oder privat krankenversichern.

Alle Angaben: Stand Mai 2011

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