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Vorsorgevollmacht: Beglaubigung - dies müssen Sie wissen

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Die Beglaubigung dient als Echtheitsbeweis Ihrer Vorsorgevollmacht.
Die Beglaubigung dient als Echtheitsbeweis Ihrer Vorsorgevollmacht. © Rolf_van_Melis / Pixelio
In einer Vorsorgevollmacht können Sie einer vertrauenswürdigen Person umfassende Vertretungsbefugnisse einräumen, falls Sie eines Tages selbst nicht mehr zu Entscheidungen in der Lage sein sollten. Eine Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist zwar zur Wirksamkeit nicht nötig, in vielen Fällen aber von Vorteil. Informieren Sie sich hier über Sinn und Zweck sowie die Modalitäten.

Beglaubigung und notarielle Beurkundung

  • Eine Beglaubigung ist die offizielle Feststellung, dass die geleistete Unterschrift unter Ihrer Vorsorgevollmacht tatsächlich von Ihnen stammt.
  • Beglaubigungen können sowohl Notare als auch Behörden und Pfarrgemeinden vornehmen, Sie können also etwa zum Einwohnermeldeamt, zu Ihrem Gemeindesekretariat oder zum Notar gehen.
  • Die Gebühren für eine Beglaubigung liegen, je nach Stelle, zwischen 3 und 12 Euro.
  • Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht nicht nur beglaubigen, sondern notariell beurkunden lassen, steht damit weiterhin fest, dass Sie als Unterschreibender bei der Abgabe Ihrer Erklärung auch geschäftsfähig, also im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren. Außerdem bekommen Sie vom Notar eine fundierte rechtliche Beratung über die Auswirkungen Ihrer Erklärungen.
  • Weiterhin besteht dann die Möglichkeit, Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen, damit im Ernstfall ihre Existenz sofort bekannt wird.
  • Die Notargebühren liegen zwischen 10 und 403 € zuzüglich Umsatzsteuer und richten sich nach dem Wert, über dem nach der Vollmacht verfügt werden kann, also nach Ihrem Vermögen.

Wann sollte eine Vorsorgevollmacht beurkundet werden?

  • Für alle Angelegenheiten des täglichen Lebens reicht eine einfache Vollmacht aus; durch die öffentliche Beglaubigung erhält sie einen zusätzlichen Echtheitsbeweis, den die meisten Vertragspartner eher anerkennen als eine unbeglaubigte Erklärung.  
  • Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie den Verkauf von Immobilien oder den Betrieb eines Handelsunternehmens, sieht das Gesetz jedoch die Form der notariellen Beurkundung vor. Wenn Sie den in Ihrer Vorsorgevollmacht bestimmten Vertreter mit solchen Rechtsgeschäften beauftragen möchten, muss auch die Vollmacht die Formvoraussetzungen erfüllen.
  • Falls Sie also über Immobilien verfügen oder ein Unternehmen betreiben, wird die einfache Beglaubigung nicht ausreichen. Ebenso besteht das Formerfordernis zum Beispiel für die Beantragung von Krediten bei Kreditinstituten.
  • Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht in beurkundeter Form errichtet haben, wird in diesen Fällen dann eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts oder eine von dort eingesetzte Betreuung nötig.

Je nachdem, ob für Sie wahrscheinlich beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte anstehen werden, sollten Sie sich entscheiden, ob eine Beglaubigung ausreicht oder Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen müssen.

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