Vorbestraft: Unterschied zwischen Verjährung und Tilgung
- Im Strafrecht gilt für jedes Delikt eine Verjährungsfrist, innerhalb derer die Verfolgungsbehörden Sie als Täter ermitteln und öffentlich anklagen müssen. Kleinere Straftaten, wie Diebstahl oder Betrug, verjähren zumeist in drei Jahren ab Tatbegehung. Auch die schwerwiegenden Delikte unterliegen fast alle einer Verjährungsfrist, allein wegen eines Mordes können Sie unbegrenzt verfolgt werden.
- Davon zu unterscheiden sind die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters, innerhalb derer rechtskräftige Verurteilungen aus Ihrem Registerauszug wieder gelöscht werden.
- Jede Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen, Verfahrenseinstellungen bleiben dagegen unberücksichtigt. Dabei erscheinen jedoch nicht alle Vorstrafen in einem Führungszeugnis für Privatpersonen, mit dem Sie sich eventuell bei einem Arbeitgeber bewerben möchten.
- Als Erwachsener müssen Sie erst bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten mit einem Eintrag im Führungszeugnis rechnen, sofern es Ihre erste Tat war.
- Als Jugendlicher droht erst eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis für Erwachsene, wenn Sie mit einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren vorbestraft sind.
- Falls Sie als Jugendlicher oder Heranwachsender nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wurden, werden allerdings alle Sanktionen in ein gesondertes Erziehungsregister eingetragen, das zum Beispiel in späteren Verfahren vor dem Familiengericht oder Vormundschaftsgericht herangezogen werden kann.
Löschungsfristen im Bundeszentralregister
- Ihre Eintragungen im Bundeszentralregister werden, abhängig von der Strafhöhe, nach bestimmten Fristen wieder gelöscht.
- Dabei beginnt die Frist immer am Tag der erstinstanzlichen Verurteilung zu laufen.
- Für Taten, die mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten geahndet wurden, beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre. Das Gleiche gilt für jugendstrafrechtliche Sanktionen von bis zu einem Jahr Jugendstrafe.
- Wenn Sie zwei derart geringfügige Verurteilungen haben, werden die Eintragungen nach 10 Jahren getilgt.
- Für höhere Verurteilungen gilt eine reguläre Tilgungsfrist von 15 Jahren.
- Falls Sie allerdings wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind und eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr dafür erhalten haben, bleibt der Eintrag 20 Jahre bestehen.
- Ihre Taten aus dem Erziehungsregister werden vollständig bei Erreichen Ihres 24. Geburtstages gelöscht, sofern die Sanktionen jeweils unterhalb von zwei Jahren Jugendstrafe lagen.
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