Jederzeit vom Mietvertrag zurücktreten - Vermietersache!
- Wer ein gutes Verhältnis zu seinem Vermieter pflegt, kann jederzeit – vor oder nach dem Einzug – vom Mietvertrag zurücktreten. Dazu bedarf es eines Aufhebungsvertrags, was bedeutet, dass der Vermieter den Mieter freiwillig aus dem Mietverhältnis entlässt.
- Der Abschluss eines solchen Vertrags liegt jedoch ausschließlich im Ermessen des Vermieters, und der Mieter hat hierauf keinen Anspruch.
- In einem solchen Fall kann es hilfreich sein, wenn Sie als momentaner Mieter bereits einen Nachmieter in der Hinterhand haben. Da Vermietern hierbei kein Schaden durch einen eventuellen Mietausfall droht, stimmen sie oft einer Vertragsaufhebung zu.
Vom Mietvertrag zurücktreten – weitere Möglichkeiten
- Als Mieter hat man wenig Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis einseitig zu beenden. Für den Fall, dass der Vermieter den Mieter über Dinge, die das Mietobjekt betreffen, arglistig getäuscht hat, steht dem Mieter allerdings das Recht zu, den Vertrag anzufechten, womit das Mietverhältnis als nichtig anzusehen ist.
- Hierbei muss es sich jedoch um grobe Verfehlungen des Vermieters handeln. Eine Falschangabe der Quadratmeterzahl der Wohnung beispielsweise ist bis zu einer Bagatellgrenze von 10 % zulässig und somit kein Rücktrittsgrund.
- Weiterhin besteht eine Möglichkeit für den Mieter, sich wegen nicht erbrachter Leistungen vom Mietvertrag loszusagen. Hat der Vermieter beispielsweise vor dem Einzug Zusagen gemacht, bis zu einem bestimmten Termin Reparaturen vorzunehmen oder etwa eine Küche einzubauen und ist dem nicht nachgekommen, kann der Mieter fristlos vom Mietvertrag zurücktreten.
- Hierbei sieht das Gesetz jedoch vor, dass dem Vermieter zuvor eine Frist gesetzt werden muss, bis zu der er die Mängel beheben kann. Kommt der Vermieter dem nicht nach oder ist es dem Mieter nicht zumutbar abzuwarten, kann der Mieter das Mietverhältnis sofort beenden. Gleiches gilt übrigens für die Nichteinhaltung eines vertraglich vereinbarten Einzugstermins.
Formfehler bei der Kündigung des Mietvertrages vermeiden
- Um im Zweifelsfall keine wertvolle Zeit zu verlieren, sollte man darauf achten, "richtig", das heißt schriftlich, zu kündigen.
- Um das Mietverhältnis zu kündigen, muss man übrigens nicht vorher in die Wohnung eingezogen sein. Die Bezeichnung als "Rücktritt" oder "Kündigung" ist dabei unerheblich, ein Rücktritt wird von den Gerichten regelmäßig in eine Kündigung umgedeutet.
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