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Vollmacht bei Demenz - so kann sie die Betreuung verhindern

Eine Betreuungsverfügung ist in jedem Alter sinnvoll.
Eine Betreuungsverfügung ist in jedem Alter sinnvoll. © Rainer_Sturm / Pixelio
Wer nicht mehr selbst über seine Angelegenheiten entscheiden kann, für den wird in der Regel ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Dies kann vor allem im Falle einer Demenz bzw. demenziellen Erkrankung infrage kommen. Wenn Sie einer Person Ihres Vertrauens allerdings rechtzeitig eine Vollmacht ausgestellt haben, dann kann Sie diese Person umfassend vertreten.

Wer selbst keine Regelungen trifft, für den tun dies irgendwann andere - es kann Ihnen somit passieren, dass plötzlich eine für Sie und die Familie wildfremde Person eine umfassende Entscheidungshoheit über Ihre Angelegenheiten bekommt. Diese umfasst dann in der Regel auch eine Entscheidung darüber, ob Sie besser zu Hause oder in einem Heim aufgehoben sind. Wenn Sie wollen, dass Sie beispielsweise im Falle einer Demenz von einer Ihnen vertrauten Person vertreten werden, dann sollten Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Was eine Vollmacht im Falle der Demenz bewirkt

  • Eine fortschreitende demenzielle Erkrankung schränkt die Fähigkeiten des Betroffenen meist so weit ein, dass er nicht mehr in der Lage ist, über seine eigenen Angelegenheiten zu seinem eigenen Wohl zu entscheiden.
  • In einem solchen Fall wird das zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer oder eine Betreuerin bestellen, s. § 1896 Abs. 1 BGB. Dies wird jedoch nicht immer eine auch dem Betreuten bekannte Person sein, insbesondere werden nicht automatisch die Kinder oder der Ehepartner zum Betreuer bestellt.
  • Wenn Sie selbst darüber entscheiden wollen, wer für Sie im Falle einer Demenz Ihre Angelegenheiten umfassend regelt, sollten Sie eine entsprechende Vorsorgevollmacht erteilen.
  • Eine Vollmacht können Sie grundsätzlich auch mündlich erteilen, da sie nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, vgl. § 167 BGB. Eine solche Vollmacht werden Sie jedoch nur schwer nachweisen können, daher empfiehlt es sich, die Vollmacht auf alle Fälle schriftlich zu erteilen und sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.
  • Wenn Sie jemandem eine umfassende Vollmacht erteilen, sollten Sie dieser Person absolut vertrauen können. Denn eine Vollmacht gilt nicht erst dann, wenn Sie krank werden, sondern schon vorher. Eine Alternative zu einer Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung.

Die Betreuungsverfügung als Alternative

  • Eine Betreuungsverfügung entfaltet erst dann Wirkungen, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung für erforderlich hält.
  • Haben Sie in diesem Falle eine bestimmte Person vorgesehen, die als Betreuer bestellt werden soll, kann das Gericht darüber nicht einfach hinweggehen, vgl. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.
  • Sie könnten in einer solchen Verfügung auch vorschlagen, dass auf keinen Fall eine bestimmte Person zu Ihrem Betreuer oder Ihrer Betreuerin bestellt werden soll, vgl. § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB. 

Wer wissen will, wer im Falle eines Falles seine Angelegenheiten regelt, sollte eine Vorsorgevollmacht erteilen oder eine Betreuungsverfügung verfassen.

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