Nicht jedes Bundesland bietet die Versetzung auf Probe
- Die Versetzung auf Probe, ist wie ein Kredit und ermöglicht, fehlende Lerninhalte später, durch mehr Lerneinsatz, neben neu zu erlernenden Lehrstoffen, in bestimmter Zeit aufzuarbeiten. D. h. ein Schüler, der die Leistungen seiner Klassenstufe, z.B. in Grundschule, Sekundarstufe I oder II nicht erreicht hat und dessen Versetzung, in die nächst höhere Stufe nicht möglich ist, kann unter bestimmten Bedingungen einen Antrag auf Versetzung stellen.
- Eine Bedingung ist natürlich, dass das Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes eine Versetzung auf Probe zulässt. Z. B. führt das Schulgesetz Niedersachsen unter 2 Zu § 3 an, dass eine Versetzung auf Probe nicht zulässig ist, während Schleswig Holstein in seinem Schulgesetz unter § 8, Abs.1b erläutert, das nach Ermessen der Schulkonferenz eine Versetzung auf Probe für ein halbes Jahr möglich sein könnte. Auch in Bayern, wird mit Teil 2, Abschnitt VI, Art. 53 Abs. 6, diese Möglichkeit eröffnet.
- Um sich zu informieren, welches Bundesland eine Versetzung auf Probe grundsätzlich zulässt, kann man im Internet, über die Homepage kmk (Kultusminister Konferenz), Dokumentation/Beschlüsse, Rechtsvorschriften, Übersicht Schulgesetze einen grundsätzlichen Überblick erhalten. Diese Internetseite bietet Links an, die in die jeweiligen Portale der Schulministerien führen und über die Sie in die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelangen.
- Finden Sie, wie in der Schulverordnung von z. B. NRW, keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung auf Probe, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass einem Schüler, der sein Lernziel aus besonderen Gründen nicht erreichen konnte und dessen unausgeschöpfte Qualifikationen positive Prognosen vermuten lassen, keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Das Schulministerium NRW z. B. ermöglicht keine Versetzung auf Probe, denn diese beinhaltet ggf., nach erfolgloser Probezeit eine Zurückstufung in die inzwischen mit anderen Schülern neu zusammengesetzte, vorherige Klassenstufe.
- NRW bietet in bestimmten Ausnahmefällen Schülern, die das Klassenlernziel zum Schuljahresende nicht erreicht haben, jedoch berechtigte, positive Prognosen mitbringen, eine unbedingte Versetzung an. D. h. die Versetzung ist nicht an eine Bedingung oder Probezeit gebunden, sondern kann grundsätzlich, aufgrund vorliegender positiver Prognosen ermöglicht werden. Allerdings könnte im negativen Fall, bei weiteren unzureichenden Lernergebnissen, beim nächsten Schuljahreswechsel zu einer Klassenwiederholung kommen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Lehrerkonferenz.
Ist die Versetzung auf Probe immer ratsam?
- Sicherlich ist es nicht leicht, abzuwägen, einen Antrag auf "Versetzung auf Probe" beim Schulrektor oder auch beim Schulrat zu stellen, denn es gibt viele Faktoren zu berücksichtigen.
- Einerseits ist es, bei einem so leistungsbezogenen Arbeits- und Berufsmarkt immer von Vorteil, wenn der schulische Werdegang altersgerecht und ohne Komplikationen durchlaufen worden ist, andererseits werden in der Regel nur gute, bis sehr gute Leistungsnachweise in den Bewerbungen bevorzugt.
- Hinzu kommt die Überlegung, welcher Grund vorliegt, dass der oder die Schüler/in, das Klassenziel nicht erreicht hat und ob die Qualifikationen des Schülers ausreichen werden, diese Defizite ausgleichen zu können. Die nächste Frage sollte sich dem Effekt (Auswirkung) und Nutzen widmen, der mit einer Versetzung auf Probe erreicht werden kann. All diese Überlegungen benötigen eine gründliche Überlegung, die dem, bzw. der Schüler/in fernab von jedem sozialen Statusdenken gerecht wird.
- Entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Sprössling, den Lehrern und ggf. einer pädagogischen Beratungsstelle, ob eine derzeitige Klassenwiederholung tatsächlich für das spätere Berufsleben eine so gravierende Negativbeurteilung nach sich ziehen würde, um den, bzw. die Schüler/in durch eine Versetzung auf Probe einem extrem höheren Leistungsdruck auszusetzen, von dem Sie nur vermutend hoffen, jedoch nicht wissen, ob Ihr Sprössling dem gewachsen sein wird.
- Vor allem ist zu überlegen, wie der/die Schüler/in eine ggf. Rückstufung verkraften wird, denn das könnte zu einem extrem gefühlten "Gesichtsverlust" gegenüber bisherigen und neuen Klassenkameraden führen. Machen Sie sich auch Gedanken, welche Auswirkungen evtl. eine unbedingte Versetzung (siehe Erläuterungen z.B.NRW) haben kann, wenn der/die Schüler/in den nachzuholenden Lehrstoff nicht aufarbeiten und dadurch den neu zu erlernenden nicht ausreichend zu beherrschen lernt.
- Natürlich gibt es Situationen, in denen klar entschieden werden kann, dass eine Versetzung auf Probe oder wie z. B. in NRW eine unbedingte Versetzung Sinn macht. Wenn z. B. eine Erkrankung des Schülers zu fehlenden Lerninformationen geführt hat, die er/sie jedoch aufgrund seiner/ihrer allgemeinen Lernfähigkeit aller Voraussicht nach gut aufholen kann, ohne dabei psychischem Druck ausgesetzt zu sein. Lassen Sie sich deshalb unbedingt von Lehrern und Pädagogen beraten
Weiterlesen:
- Bleibt man mit einer 5 im Hauptfach sitzen? - Versetzungsregeln
- Unentschuldigte Fehlstunden im Zeugnis - so retten Sie Ihre Bewerbung
- Versetzung auf dem Gymnasium in Baden-Württemberg - das sind die Kriterien
- Blauer Brief von der Schule - was tun als Eltern?
- Übersicht: Alles zum Thema Noten & Zeugnisse
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?