Wann für eine Vermittlungsprovision Umsatzsteuer fällig wird
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass es keine generelle Steuerfreiheit für sämtliche Vertriebsleistungen am Finanzsektor gibt. Als steuerfrei gelten in der Regel lediglich Vermittlungsdienste solcher Leistungen. Dies bedeutet für Sie als Unternehmer, dass allein die Vermittlung unterschiedlicher Finanzverträge und -anlagen, wie beispielsweise Wertpapiere und Immobilien, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um Ihr eigenes Produkt handelt, dass Sie an einen Kunden verkaufen. Es darf also bei Ihnen kein sogenanntes Eigeninteresse bestehen, sondern muss sich um eine Mittlertätigkeit handeln, die Anbieter und Käufer zusammenbringt.
Die Vermittlungsprovision bleibt Umsatzsteuer frei, wenn es sich stets jeweils um ein einzelnes Geschäft handelt. Im Übrigen ist es für die Steuerfreiheit nicht notwendig, dass Sie als Vermittler in einem festen Vertragsverhältnis zu einem der Vertragspartner stehen. Deshalb können Sie auch die Funktion eines Untervermittlers einnehmen, um umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen zu erbringen.
Keine Steuerfreiheit genießen Sie für alle Vertriebstätigkeiten, die über Einzelabschlüsse hinausgehen. Für Abschlüsse im Rahmen eines Affiliateprogrammes müssen Sie keine Umsatzsteuer abrechnen.
Verschiedene Arten des Vermittlungsentgeltes und deren individuelle Gestaltung
Die Definition für eine Vermittlungsprovision ist die eines Entgeltes für eine vermittlerische Tätigkeit. Verwandte Bezeichnungen sind auch Kurtage (oder Courtage) sowie Packing. Die jeweilige Art der Provisionen variieren von Branche zu Branche.
In der Regel gibt es die gängigsten Bestandsprovisionen ebenso wie die selteneren Folge- oder Zuführungsprovisionen. Die Provisionsverträge werden entsprechend individuell gestaltet. Gemein ist allen aber, dass eine gewisse Zielvorgabe wie beispielsweise eine Umsatzvorgabe oder die Neukundengewinnung erfüllt werden muss.
Wie die Buchhaltung die Provision behandelt
Für Vermittlungsprovisionen mit Umsatzsteuer können Sie als Handelsvertreter 19 Prozent gemäß dem UStG für das Entgelt in Ihren Kundenrechnungen veranschlagen. In der Buchhaltung verbuchen Sie die Beträge auf dem Konto 8509 Provisionserlöse (mit USt) und auf dem Konto 8504 (steuerfrei). Unternehmen, die beispielsweise Provisionen an Kleinunternehmer zahlen, verbuchen keinen Ertrag sondern einen Aufwand auf dem Konto 4760 Verkaufsprovisionen.
Das Ausstellen von Gutscheinen unterliegt in der Regel dann keiner Umsatzsteuerpflicht, wenn es sich auf kein bestimmtes Produkt bezieht. Erst wenn eine Person den Gutschein beim Kauf eines Produktes einlöst, kann Umsatzsteuer berechnet werden.
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