Schnell ist ein böses Wort gesagt, oder Sie fühlen sich sogar durch eine schriftliche Äußerung beleidigt und wollen dagegen vorgehen. Nicht jede Äußerung ist jedoch als Verleumdung zu werten, denn dafür müssen bestimmte Voraussetzung vorliegen.
Was vor der Verleumdungsklage zu überlegen ist
- Im Vergleich zu Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung stellt die Verleumdung die gravierendste Form der Ehrkränkung dar. Denn bei der Verleumdung weiß der Täter, dass das, was er sagt, nicht wahr ist. Auch Sie werden wissen, ob eine über Sie behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, bevor Sie eine Verleumdungsklage einreichen.
- Damit eine Verleumdung vorliegt, reicht es jedoch noch nicht aus, dass jemand über Sie etwas Unwahres behauptet. Die unwahre Tatsache muss Sie auch verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen, vgl. § 187 StGB (Strafgesetzbuch).
- Auch eine unwahre Tatsache, die geeignet ist, Ihren "Kredit zu gefährden", ist eine Verleumdung. Kreditgefährdung bedeutet dabei, dass das Vertrauen in die Erfüllung Ihrer vermögensrechtlichen Verpflichtungen erschüttert werden kann.
- Wenn also zum Beispiel jemand behaupten würde, dass Sie sich in der Privatinsolvenz befinden oder kurz davor sind, dann könnte das jemand anderen davon abhalten, Ihnen Geld zu leihen.
- Beachten Sie, dass sich die Kreditgefährdung auch gegen juristische Personen richten kann, d. h. auch eine GmbH könnte verleumdet werden, indem etwa ein Konkurrent wider besseres Wissen behauptet, dass die GmbH die Gehälter nicht mehr zahlen kann.
Einen Strafantrag wegen Verleumdung stellen
- Wenn Sie Opfer einer Verleumdung geworden sind, dann können Sie eine Verleumdungsklage einreichen bzw. einen Strafantrag stellen.
- Sollten Sie als Antragsberechtigter geschäftsunfähig sein, dann kann den Antrag auch der gesetzliche Vertreter stellen.
- Den Strafantrag können Sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht mündlich oder schriftlich stellen, wobei die mündliche Anzeige beurkundet werden muss, vgl. § 158 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung).
- Sollten Sie nicht Opfer einer Verleumdung, sondern einer Beleidigung geworden sein, wird die Tat ohnehin nur auf Antrag verfolgt, vgl. § 185 StGB i. V. m. § 194 StGB.
Bevor Sie jemanden anzeigen oder einen Strafantrag stellen, sollten Sie sich jedoch darüber im Klaren sein, dass auch die falsche Verdächtigung einen Straftatbestand darstellt.
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