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Telefonisches Angebot: Gültigkeit - Hinweise

Ein telefonisches Angebot erlangt bei Annahme Gültigkeit.
Ein telefonisches Angebot erlangt bei Annahme Gültigkeit.
Wer schon einmal von einem Callcenter angerufen wurde, der fragt sich sicherlich, ob ein telefonisches Angebot überhaupt eine Gültigkeit entfaltet. Vermeiden Sie es unbedingt, telefonisch Verträge zu schließen, die Sie gar nicht vereinbaren wollen. Dies birgt für den Angerufenen immer eine Gefahr.

Ein telefonisches Angebot entfaltet Gültigkeit bei Annahme

  • Beachten Sie unbedingt, dass ein telefonisches Angebot verbindlich wird, wenn Sie es übereinstimmend annehmen. Ändern Sie das Angebot jedoch ab, so gilt dies als neuer Antrag, der dann angenommen werden muss. Sobald die Willenserklärung hinreichend bestimmt ist und der Andere lediglich zustimmt, gilt ein Vertrag als geschlossen.
  • Verträge können nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch am Telefon geschlossen werden. Die Verwendung von Fernsprechanlagen oder dem Internet ist weit verbreitet und birgt die Gefahr in sich, das viele denken, so könnten gar keine Verträge begründet werden. Dies ist jedoch falsch.
  • Hierbei ist es völlig irrelevant, ob Sie dem Callcenter untersagt haben, Sie anzurufen oder nicht. Es kann trotzdem ein Vertrag mit einer Gültigkeit geschlossen werden.
  • Leider werden in Deutschland nach wie vor kalte Werbeanrufe durchgeführt. Diese sind zwar gesetzlich verboten, entfalten aber trotzdem Wirksamkeit, wenn telefonisch ein Vertrag geschlossen wird.

Der Angerufene hat ein Widerrufrecht

  • Haben Sie ein telefonisches Angebot erst einmal angenommen, so wurde ein Vertrag mit Gültigkeit geschlossen. Dies geschieht am Telefon leider oftmals unüberlegt und sehr schnell.
  • Das Gesetz schützt den Verbraucher, da er die Dienstleistung oder Ware über das Fernkommunikationsmittel nicht einmal gesehen hat, durch ein Widerrufrecht. So können Sie die Ware oder Dienstleistung nach Erhalt auf die Beschaffenheit, die Gebrauchsfähigkeit und das Vorliegen von Mängeln überprüfen.
  • Sie haben als Verbraucher gemäß § 312b BGB das Recht, den Kauf zu widerrufen. Darüber hinaus haben Sie nach der Lieferung auch ein Rückgaberecht.
  • Sie können innerhalb von zwei Wochen die Ware an den Absender zurückschicken oder den Widerruf schriftlich erklären und danach die Ware zurücksenden. Die Gründe, aus denen Sie kein Interesse an der Ware haben, müssen Sie nicht offenlegen.
  • Hat es der Verkäufer unterlassen, Sie über Ihr Recht auf den Widerruf zu belehren, so endet die Frist spätestens nach einem halben Jahr nach Vertragsschluss. Beachten Sie, dass Sie beim Kauf von Zeitschriften und Zeitungen kein Widerrufrecht haben.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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