Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte gegenüber Arbeitgebern bewusst sein. Es macht beispielsweise hinsichtlich eines Urlaubsanspruchs keinen Unterschied, ob man in Vollzeit, Teilzeit oder als Aushilfe angestellt ist.
Kein Unterschied bei Arbeitnehmerrechten als Vollzeit-, Teilzeit- und Aushilfskraft
Es gibt nicht nur einen Unterschied zwischen Teilzeit und Aushilfe. Das trifft auch die Abgrenzung von Vollzeit und Teilzeit zu.
- Bei Teilzeit wird nicht die allgemein übliche Wochenstundenzahl im Unternehmen wie bei Vollzeit gearbeitet. Alles, was unter der Stundenzahl für eine Vollzeitbeschäftigung liegt, gilt bereits als Teilzeit. Beträgt die wöchentliche Regelarbeitszeit in einem Betrieb 40 Stunden, ist eine auf 39 Stunden vereinbarte Tätigkeit bereits eine Teilzeitanstellung.
- Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat alle Rechte wie ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Urlaubsansprüche entstehen in mindestens der Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs, wobei sie auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden umgerechnet werden.
- Eine spezielle Form der Teilzeitarbeit nennt man die geringfügige Beschäftigung. Beschäftigte arbeiten pro Woche weniger als 15 Stunden und erhalten ein Arbeitsentgelt von maximal 400 Euro.
Wann ein Arbeitsverhältnis als Aushilfe entsteht
- Eine genaue Festlegung findet man nicht im Gesetz. Die Rechtsprechung geht in der Regel dann von einem Einstellungsverhältnis als Aushilfe aus, wenn der Arbeitgeber den Vertrag zu keinem Zeitpunkt auf Dauer eingehen will. Ein Arbeitsverhältnis als Aushilfe soll in erster Linie dazu dienen, in einem Unternehmen einen zeitweiligen höheren Bedarf an Personal zu decken.
- Bei Vertragsabschluss über eine Aushilfstätigkeit muss konkret ein Anhaltspunkt gegeben sein, dass die anfallende Arbeit in einem überschaubaren Zeitraum wieder mit der normalen Personalstärke bewältigt werden kann.
- Aushilfsarbeitsverhältnisse unterliegen dem allgemeinen Arbeitsrecht, denn sie sind echte Arbeitsverhältnisse. Normal dabei ist, dass der Aushilfsarbeitsvertrag befristet ist, seltene aber mögliche Ausnahme ist ein unbefristeter Vertrag.
- Das bedeutet dennoch nicht, dass das Aushilfeverhältnis auf Dauer angelegt ist. Wer als Aushilfe eingestellt wird, erwirbt sich laut Bundesurlaubsgesetz (§ 5) einen Anspruch auf Urlaub. Zur Feststellung des Urlaubsanspruches wird der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche zugrunde gelegt.
Der Unterschied zwischen einer Beschäftigung als Teilzeitkraft oder als Aushilfe macht sich im Inhalt eines jeweiligen Arbeitsvertrages deutlich. Hierbei handelt es sich auf der einen Seite um ein auf Dauer angelegtes und auf der anderen Seite um ein befristetes vorübergehendes Arbeitsverhältnis.
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