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Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung

Inhaltsverzeichnis

Diebstahl ist Wegnahme, Unterschlagung ist bloße Zueignung.
Diebstahl ist Wegnahme, Unterschlagung ist bloße Zueignung.
Diebstahl und Unterschlagung sind nicht dasselbe. Der Unterschied ist erheblich. Dabei geht es nicht um Haarspalterei. Vielmehr wird auf die kriminelle Qualität des Täterhandelns abgestellt. Im Ergebnis soll der Täter seine gerechte Strafe erhalten.

Diebstahl und Unterschlagung sind Eigentumsdelikte. Der Unterschied liegt in der Art und Weise, wie der Täter sich eine fremde Sache aneignet. Um diesen Unterschied zu verstehen, ist auf die "Tatbestandsmerkmale" der beiden Delikte abzustellen. Hilfreich ist, vorab den Wortlaut der Vorschriften in § 242 StGB und § 246 StGB zu lesen.

Diebstahl ist das Wegnehmen fremder Sachen

Diebstahl ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter eine fremde Sache wegnimmt. Er bricht den Gewahrsam des Eigentümers. Der Eigentümer hatte bis dahin die Sachherrschaft über die Sache. Der Täter nimmt sie ihm weg.

  • Wehrt sich der Eigentümer gegen die Wegnahme, steigert sich der bloße Diebstahl zum Raub. Entscheidend ist jeweils immer die Zueignungsabsicht des Täters. Er will den Gewahrsam des Eigentümers beenden. Damit wird er zum Dieb.
  • §§ 242 StGB bestraft den Dieb mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Die Strafe erhöht sich auf bis zu 10 Jahre, wenn der Täter die Sache aus einem geschlossenen Behältnis entnimmt oder gewerbsmäßig stiehlt. Das Strafrecht spricht von "besonders schweren Fällen des Diebstahls" (§ 243 StGB).

Bei der Unterschlagung fehlt die Wegnahmeabsicht

Bei der Unterschlagung ist der Unrechtsgehalt der Tat geringer. In diesem Fall hat der Täter die fremde Sache bereits in seinem Besitz. Der Eigentümer hat dem Täter die Sache entweder freiwillig überlassen oder der Täter hat diese irgendwo aufgefunden. Er braucht den Gewahrsam des Eigentümers nicht mehr zu brechen. Der Eigentümer hat keine Sachherrschaft mehr.

  • Der Unterschied zum Diebstahl liegt also darin, dass bei der Unterschlagung die Wegnahmeabsicht fehlt. Derjenige, der unterschlägt, will nichts wegnehmen. Er will das, was er in Gewahrsam hat, in seinem Besitz behalten. Er unterschlägt das, was er in Besitz hat. Er will die Sache dem Eigentümer nicht zurückgeben.
  • Gemeinsam ist beiden Delikten, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelt. Er will Besitz und Eigentum begründen. Beim Diebstahl muss er die Sache vorher wegnehmen. Bei der Unterschlagung hat er sie bereits in seinem Besitz.
  • § 246 StGB bestraft die Unterschlagung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Soweit die Sache dem Täter anvertraut wurde, erhöht sich die Strafandrohung auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Beispiele verdeutlichen den Unterschied der Delikte

  • Haben Sie sich in der Stadtbibliothek ein Buch ausgeliehen und geben es nicht zurück, unterschlagen Sie es. Stecken Sie sich das Buch hinter dem Bücherregal unter die Jacke, stehlen Sie es.
  • Finden Sie unterwegs eine Geldbörse, sind Sie verpflichtet, das Fundstück beim Fundamt abzuliefern. Tun Sie dies nicht, unterschlagen Sie den Fund.
  • Oder: Die Großmutter übergibt Ihnen ihren Schmuck für die Dauer ihres Kuraufenthalts zur Aufbewahrung. Sie "vertraut" Ihnen den Schmuck an. Dieses Tatbestandsmerkmal qualifiziert die Unterschlagung zu einem besonders schweren Fall.

Um nicht jede Handlung gleich zu kriminalisieren, werden Diebstahl und Unterschlagung "geringwertiger" Sachen nur auf Antrag verfolgt (§ 248a StGB). Wo die Grenze liegt, ist Frage des Einzelfalls. Ferner kennt das Strafrecht die eigenständig geregelten Tatbestände des "unbefugten Gebrauchs fremder Fahrzeuge" in § 248b StGB und die "Entziehung elektrischer Energie" in § 248c StGB.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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