Werden Sie in einen Unfall verwickelt, ist es Ihre staatsbürgerliche Pflicht, sich zu Ihrer Unfallbeteiligung zu bekennen und für die Schadensabwicklung geradezustehen. Auch wenn Sie selbst Geschädigter sind, sollten Sie wissen, wann Sie einen Unfall auch ohne Polizei abwickeln können. Es gibt dabei eine Reihe von Aspekten zu beachten.
Ein Unfall mit geringem Sachschaden ist eine Bagatellsache
- Die überwiegende Zahl der Unfälle betrifft Kleinigkeiten. Sie ereignen sich beim Rangieren auf Parkplätzen oder beim Einparken. Allgemein ist es so, dass die Schadensabwicklung ohne Polizei erfolgen kann, wenn ein nicht bedeutender Sachschaden am Fahrzeug eingetreten ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die personell ohnehin überlastete Polizei wenig Interesse daran hat, den Ort des Geschehens aufzusuchen.
- Die Grenze eines nicht bedeutenden Sachschaden liegt derzeit überwiegend bei ca. 1.300 €. Einige Gerichte setzen die Grenze auch höher fest (Landgericht Frankfurt: 1.400 €, Landgericht Hamburg 1.500 €, Landgericht Landshut 2.500 €). Liegt ein höherer Sachschaden vor, müssen Sie die Polizei hinzuziehen.
Bei Personenschäden nie ohne Polizei!
- Wurde bei dem Unfall eine Person verletzt, müssen Sie immer die Polizei benachrichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie selbst, der Unfallgegner oder eine am Verkehrsgeschehen nicht direkt beteiligte Person verletzt wurde.
- Haben Sie den Eindruck, dass es sich durch einen vom Geschädigten provozierten Unfall handelt, sollten Sie auch bei geringen Schäden die Beamten rufen. Dies kann der Fall sein, wenn aufseiten des Gegners Zeugen auftreten, die den Schadenshergang in dessen Sinne besonders nachhaltig bestätigen.
Die Schadensaufnahme erleichtert die Schadensabwicklung
- Rufen Sie nicht die Polizei, handeln Sie bzw. der Unfallgegner gegen eine versicherungsrechtliche Obliegenheit. Ihre Haftpflichtversicherung erwartet von Ihnen, dass Sie den Schadenshergang durch die Polizei dokumentieren lassen. Dies ist wichtig, um eventuell unberechtigte Ansprüche des Geschädigten abzuwehren. Gleichermaßen sind Sie als Geschädigter selbst gut beraten, wenn Sie den Unfallhergang detailliert belegen und Ihren Schadensersatzprozess hinreichend begründen können.
- Vor allem sollten Sie nie auf die Polizei verzichten, wenn es sich beim Gegner um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt oder das Fahrzeug im Ausland zugelassen ist. In diesem Fall können Sie Ihren Schaden nicht direkt gegen die ausländische Versicherung geltend machen, sondern müssen sich eine dafür eigens in Deutschland zuständige Institution wenden (Grüne Karte e.V. in Hamburg).
- Im außereuropäischen Ausland (Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Dänemark, Schweiz, Österreich) wird die Polizei regelmäßig nur bei Personenschaden hinzugezogen. In Polen und Tschechien (ab 3.800 €) wird auch bei Sachschäden die Hinzuziehung eines Polizisten angeraten.
Vermeiden Sie Unfallflucht
- Haben Sie den Unfallort verlassen, ohne die Feststellung Ihrer Personalien zu ermöglichen, begehen Sie Unfallflucht. Diese ist gemäß § 142 StGB strafbar. Sie haben eine Wartepflicht von mindestens 30 Minuten. Ihre Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe genügt nicht.
- Straffreiheit oder Strafmilderung erlangen Sie dann, wenn Sie einen einfachen Parkplatzrempler und ein Schaden von weniger als 1.300 € binnen 24 Stunden nach dem Ereignis bei dem Geschädigten oder der Polizei melden und freiwillig die erforderlichen Feststellungen ermöglichen.
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