Berufsgenossenschaft als Helfer in der Not
- Die Berufsgenossenschaft selbst bietet keine Umschulung an. Vielmehr entscheiden diese über die Zulassung zur beruflichen Umorientierung und finanzieren gegebenenfalls diese neue Ausbildung.
- Bevor jedoch der Verband zu dieser Entscheidung kommen kann, muss der Berufsunfähige in der Rehabilitationsabteilung der Agentur für Arbeit, die eng mit dem Amtsarzt und anderen Spezialisten zusammenarbeitet, nachweisen, dass er aufgrund seiner Krankheit oder des Unfalls seinen erlernten Beruf wirklich nicht mehr ausüben kann und einen anderen Beruf benötigt.
- Sagt das daraus erstellte Gutachten aus, dass eine berufliche Umorientierung nötig ist, um gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben, muss der künftige Umschüler bei seiner Berufsgenossenschaft die entsprechenden Anträge stellen.
- Diese entscheidet dann, ob sie die Kosten für die berufliche Wiedereingliederung übernimmt oder nicht.
Berufshilfe zur Umschulung
- Bestätigt die Berufsgenossenschaft die Finanzierung der Umschulung, erhält der künftige Umschüler die sogenannte Berufshilfe.
- Diese Berufshilfe kann unterschiedlich aussehen. Im Falle einer Anstellung zahlt die Berufsgenossenschaft eine Eingliederungshilfe in Form von Lohnersatz an den Arbeitgeber.
- Bei einer Umschulung sollten Berufsunfähige allerdings vorsichtig sein. Die Agentur für Arbeit schlägt allzu gern Maßnahmen in völlig überlaufenen Berufen vor. Bezieht der Berufsunfähige zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente, kann er unter Umständen den Anspruch auf diese verlieren.
- Verlassen Sie sich also nicht nur auf die Angebote der Agentur für Arbeit oder der Berufsgenossenschaft. Sinnvoll ist es, sich auch selbst zu kümmern und hinterher die Konditionen mit dem Arbeitsamt oder dem Berufsverband auszuhandeln.
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