Bei Teilzeitkräften und Aushilfen gibt es in puncto Überstunden oder Mehrarbeit einige Dinge zu beachten, damit Sie rechtssicher agieren.
Gleiche Regelungen zu Überstunden bei Teilzeitkräften und Vollzeitbeschäftigten
- Zwischen Mehrarbeit und Überstunden müssen Sie abgrenzen. Mehrarbeit liegt immer dann vor, wenn die vorgeschriebene Arbeitszeit (acht Stunden pro Tag) überschritten wird. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) spricht von Überstunden, wenn Arbeitnehmer die vertraglich geregelte Arbeitszeit überschreiten.
- Was für normale Arbeitnehmer mit einem Arbeitstag von acht Stunden gilt, findet Anwendung auf Teilzeitkräfte beziehungsweise Aushilfen. In beiden Fällen gilt: Niemand ist zur Leistung von Zusatzstunden verpflichtet. Sie können Ihre Angestellten also nicht einfach zur Überstundenarbeit verdonnern.
- Das Gesetz erlaubt - wie bei jedem anderen Grundsatz auch - gewisse Ausnahmen. Nur dann, wenn es eine vertragliche Regelung gibt, sind Überstunden von Teilzeitkräften zu leisten. Denn mit dem Abschluss eines Teilzeitvertrages erklärt Ihnen der Arbeitnehmer, dass er nur für eine gewisse begrenzte Zeit zur Verfügung steht.
- Fehlt im Vertrag eine genaue punktuelle Vereinbarung, müssten Notfällen herangezogen werden können. Hier muss ein Notfall ein unvorhersehbares Ereignis sein. Während das der Fall ist, wenn verderbliche Ware aufgrund eines Verkehrsunfalls zu spät angeliefert wird, begründet eine verbesserte Auftragslage keine Notlage.
Mit vertraglichen Regelungen Teilzeitstatus absichern
Einzelvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen ermöglichen es Ihnen, festzulegen, in welchem Ausmaß vom jeweiligen Mitarbeiter Überstundenarbeit pro Woche zu leisten ist.
- Unter Umständen kann aus Teilzeitkräften eine Vollzeitkraft werden. Achten Sie daher auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit Ihrer Teilzeitbeschäftigten.
- Wenn die vereinbarte Arbeitszeit (etwa 25 Wochenstunden) und tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden über einen längeren Zeitraum weit auseinanderliegen, kann der Arbeitnehmer automatisch zur Vollzeitkraft werden.
- Von Arbeitsgerichten wird das als eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages gesehen. Teilzeitkräfte sollten daher grundsätzlich keine Überstunden leisten.
- Die Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitmitarbeiter ist erst dann erforderlich, wenn sie die normale Vollzeitarbeit überschreiten. Haben Sie diesbezüglich eine Regelung im Arbeitsvertrag aufgenommen oder sieht das ein Tarifvertrag vor, dann zahlen Sie selbstständlich bereits für die erste zusätzliche Arbeitsstunde.
Nicht statthaft ist es, von Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitern die gleiche Anzahl von Zusatzstunden zu verlangen. Hier müssen Sie im Arbeitsvertrag anteilig aufschlüsseln.
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