Die Übernahme eines Hauses kann eine unterschiedliche Betrachtungsweise auslösen, je nachdem, ob Sie schenken oder beschenkt werden. Wenn Sie beschenkt werden, sollten Sie wissen, auf was Sie sich einlassen.
Ein Erwerb des Hauses ist beurkundungspflichtig
- Auch die Übernahme eines Hauses durch eine Schenkung muss notariell beurkundet werden. Die Schenkung führt dazu, dass Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Eintragung kann nur der Notar veranlassen.
- Klären Sie, wer die Notargebühren und die Gebühren des Grundbuchamtes übernimmt. Die Schenkung ist zudem grunderwerbsteuerpflichtig. Lediglich dann, wenn die Übernahme des Hauses von einem Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder) erfolgt, ist sie grunderwerbssteuerfrei.
Übernahme kann Schenkungsteuer auslösen
- Erfolgt die Übernahme des Hauses schenkungsweise, kann Schenkungssteuer anfallen. Die Schenkung ist steuerpflichtig, wenn der Verkehrswert des Hauses bestimmte Freibeträge übersteigt. Als Ehepartner des Schenkers haben Sie einen Freibetrag von 500.000 €, als Kind 400.000 € und als Enkel 200.000 €. Beträgt die Wohnfläche weniger als 200 Quadratmeter, müssen Kinder keine Steuer bezahlen, sofern die Immobilie selbst genutzt wird.
- Beachten Sie, dass alles, was Sie innerhalb von zehn Jahren durch Schenkung oder Erbschaft in Bezug auf die Person des Schenkers erwerben, zusammengerechnet wird. Allerdings können Sie die Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen. Tritt der Erbfall zehn Jahre nach der Übernahme des Hauses ein, stehen Ihnen die Freibeträge erneut zu.
Minderjährige sind schutzbedürftig
- Sind Sie minderjährig, müssen Ihre Eltern der Übernahme des Hauses zustimmen und zudem die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen. Sinn ist, Sie davor zu bewahren, dass Sie mit dem Haus Pflichten übernehmen, die Sie finanziell überfordern.
- Mit der Übernahme des Hauses im Wege einer Schenkung kann auch die Eintragung eines Wohnrechts des Schenkers verbunden sein. Das Wohnrecht berechtigt ihn dann meist, zeitlebens im Haus zu wohnen. Es erlischt erst mit dem Ableben des Schenkers und ist nicht auf andere Personen übertragbar.
- Hat der Schenker Gläubiger, können diese die Übernahme des Hauses noch bis zu 10 Jahre nach der Schenkung anfechten, wenn die Realisierung ihrer Forderung dadurch verhindert wurde.
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