Trinkgelder sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei
Gemäß §3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes sind Trinkgelder steuerfrei. Allerdings sind im Gesetzestext einige Voraussetzungen formuliert, die unbedingt eingehalten werden müssen.
- Das Trinkgeld muss aufgrund einer Arbeitsleistung gezahlt werden, die ein Arbeitnehmer einem Dritten gegenüber erbringt. Das bedeutet, es muss sich um einen Arbeitnehmer - nicht um einen Selbstständigen - handeln und der Dritte muss die Leistung auch von diesem direkt erhalten.
- Das Geld muss eine freiwillige Leistung sein. Der Kunde darf also in keiner Weise den Eindruck erhalten, er wäre zur Zahlung verpflichtet.
- Der Arbeitnehmer erhält das Trinkgeld zu seinem vereinbarten Arbeitslohn. Das bedeutet, dass keinerlei Verrechnung dieses zusätzlichen Geldes mit Provisionen oder anderen vereinbarten Vergütungen vorgenommen werden darf.
In diesen Fällen müssen Sie es versteuern
- Sind Sie selbstständig fallen Sie nicht unter die Steuerbefreiung. Im Gesetzestext ist eindeutig von Arbeitnehmern die Rede. Sie müssen das Trinkgeld ganz noch mal als Einkommen versteuern.
- Falls Sie in einem Restaurant für die Abrechnung mit dem Kunden zuständig sind und dadurch Trinkgeld erhalten, müssen Sie dieses versteuern, wenn ein anderer den Kunden bedient hat. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitnehmer das Geld von dem Dritten direkt zu erhalten hat.
- Es gibt immer noch die Fälle, in denen ein sogenanntes Bedienungsgeld in irgendeiner Form verlangt wird. Da es sich hier nicht um eine freiwillige Zahlung handelt, ist in diesem Fall ebenfalls Steuer zu bezahlen.
- Häufig werden Servicekräfte mit Stundenvergütungen und zusätzlichen Provisionen bezahlt, wobei Letztere manchmal sogar mit den Trinkgeldern verrechnet werden. Ist dies der Fall, handelt es sich nicht mehr um ein zusätzliches Entgelt, sondern ist Teil der Entlohnung und muss daher versteuert werden.
Achten Sie daher auf die Details, damit Sie keine Steuernachzahlungen befürchten müssen.
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